Bestimmtheitsgrundsatz
Aus Buskeismus
Der Bestimmtheitsgrundsatz des Verbotstenors verlangt, dass Eindeutigkeit herrscht, was gemeint ist und in welchem Zusammenhang etwas verboten wird.
Für den juristischen Laien und den Leser der Zensururteile sind die Verbote nicht eindeutig, denn die Zusammenhänge werden in den Anträgen und den Klagen dargelegt.
Damit ist ein großer Spielraum für die weitere Zensur über Ordnugnsmittel bzw. Vertragsstrafen gegeben.
Die Berliner Zensoren unter der Führung von Herrn Mauck verbieten gern mit der Klausel "wie in ... geschehen."
Es bleibt den Unterworfenen bzw. Verlierer bzw. dem finazielle Schwächerem überlassen, dass weitere Risko zu tragen oder übertriebene Selbstzensur zu betreiben.
Beispiele
- Landgericht Berlin Urteil 27 O 219/07 v. 05.06.2007
Der Beklagte wid verurteile ... zu unterlassen:
identifizierend über privatrechtliche Auseinadersetzungen zwischen dem beklagten und dem Kläger ] zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismsu.de unter der Überschrift "Fall Helmuth Jipp" geschehen.
- Landgericht Berlin Urteil 27 O 1208/06 vom 08.03.2007
Bildnisse des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in „Die Welt" vom 07.07.2006 auf S. 3 geschehen.
- Kammergericht Berlin Beschluss 9 E 164/04 v. 23.11.2004
Es wird verboten durch das Einspielen eines oder mehrerer der nachfolgenden Geräusche: - Einschenken eines Glases, - Trinken, - Umfallen einer Flasche, und/oder d) die nachfolgenden Dialog-Äußerungen: ...
mit denen ...
"auf einen angeblichen Alkoholkonsum der Antragstellers angespielt wird, wie geschehen in dem Programm SWR 3 ... ".