Satire

Aus Buskeismus

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Satire schützt nicht immer vor Zensur.


Urteile - Satire hat nichts genutzt

1. Die bloße Übertreibung oder Überspitzung allein macht eine wertende Äußerung nicht schon zur Satire. Vielmehr muss die Äußerung erkennbar nicht ernst gemeint sein.
2. Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den „Executive Director“ eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet.

Landgericht Hamburg Urteil 324 O 736/08 vom 02.01.2009
Allerdings beruft sich der Beklagte auf kritikwürdige Abläufe bei der H. xxx GmbH und Verhaltensweisen des Klägers. Eine sachliche Grundlage findet das angegriffene Werturteil aber auch nicht in deren Geschäftsgebaren. Selbst wenn im geschäftlichen Verhalten des Klägers oder des Unternehmens Anknüpfungspunkte für eine – auch pointierte – Kritik zu finden sein mögen, so kann dies eine derart weitgehende Ehrverletzung des Klägers nicht rechtfertigen; für die angegriffene Äußerung fehlt es auch insoweit an dem erforderlichen Bezug zum sachlichen Anliegen. Denn genauso wenig wie die abstrakte Positionsbezeichnung hat die Art und Weise, in der der Kläger seine Tätigkeit konkret ausführt, etwas mit der Tätigkeit eines Vollstreckers oder Henkers zu tun. Dabei kann dahin stehen, ob die Geschäftspraktiken des Klägers oder der H. <leer> GmbH als „möglicherweise missbilligte Tätigkeit“ einzuordnen sind, deren Rechtmäßigkeit umstritten ist. Es kann auch dahinstehen, ob der Umstand, 324 O 736/08 - 8 – dass der Kläger die an die H. <leer> GmbH veräußerten Kredite früher selbst abgeschlossen, vermittelt und/oder betreut hatte, rechtlich oder moralisch angreifbar ist. Denn der Beklagte hat in diesem Zusammenhang keine Vorgänge oder Verhaltensweisen geschildert, die die Wertung rechtfertigen könnten, dass der Kläger einem Henker oder seine Tätigkeit einer Hinrichtung gleichzusetzen sei. Der Beklagte mag Vorgänge als unbarmherzig und menschenunwürdig empfinden; dieses Empfinden kann aber nicht als Tatsachengrundlage für eine schmähende Kritik dienen.

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