Dringlichkeit

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es neben anderen Voraussetzungen der Dringlichkeit. Die Zensurrichter gehen bei der Dringlichkeit von dem Termin der Erst-Kennntisnahme aus.

Eine eindeutige Dringlichkeitsfristen gibt es nicht. Die Gsrichte entscheoden unterscheidlich, auch abhängig von dem Inhalt: Presserdcht, Markenrecht, Urheberecht etc.

Bei der Zensurkammer Hamburg geht man von fünf Wochen aus, wobei auch diese fünf Wochen keine starre Frist darstellen.


[bearbeiten] Urteile zur Dringlichkeit

  • OLG Hamburg Urteil 5 U 67/06 v. 06.12.2006

Macht ein Verletzter/Antragsteller einen Verfügungsantrag bei einem Gericht anhängig, nimmt diesen Antrag jedoch unmittelbar nach einer Terminsladung zurück um noch am selben Tag - unter Verschweigen der vormalig anderweitigen Anhängigkeit - einen gleich lautenden Antrag an ein anderes Gericht der gleichen Instanz zu richten, kann in diesem Verhalten ein missbräuchliches forum shopping liegen, welches die Dringlichkeitsvermutung und damit das im Rahmen der §§ 12 Abs. 2 UWG, 935, 940 ZPO erforderliche, besondere Rechtschutzbedürfnis - d.h. den Verfügungsgrund der gewählten Verfahrensart - entfallen lässt.

  • OLG Hamburg Urteil 7 W 19/08 v. 20.03.2008 - Austrahlung des Films "Mord in der Karibik"

Insbesondere fehlte es ihrem Eilantrag an der erforderlichen Dringlichkeit, nachdem die Antragstellerin in Kenntnis des bereits einmal ausgestrahlten Films es 2 Jahre lang unterlassen hat, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
Zwar ist davon auszugehen, dass eine effektive Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Rahmen der neuerlichen Ausstrahlung nur unverzüglich erfolgen konnte. Die bereits zum Zeitpunkt der ersten Ausstrahlung bestehende Vermutung der Dringlichkeit der Rechtsverfolgung ist indessen dadurch entfallen, dass die Antragstellerin die erste Ausstrahlung nicht zum Anlass nahm, gegen eine Wiederholung gerichtlich vorzugehen (vgl. dazu Münchener Kommentar/Drescher, ZPO, 3. Aufl., § 935, Rn. 19 m.w.N.).

  • OLG Hamm Urteil 4 U 124/06 vom 31.08.2006 - Wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Rechtsschutz

Die Dringlichkeit im einstweiligen Rechtschutz kann entfallen, wenn der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt. Damit macht er deutlich, dass ihm die vorläufige Regelung doch nicht so eilig ist.

[bearbeiten] Kritik

Mit der Festlegung, dass die Ausschlussfrist bei einstweiliger Verfügung erst ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt, kann de facto jeder umstrittene Internet-Auftritt über eine einstweilige Verfügung zunächst verboten werden, auch wenn die streitgegenständlichen Äußerungen schon Jahre im Internet zu finden waren.

Es genügt, zu behaupten, dass man die Äußerung erst jetzt gefunden hat. Der Antragsgegner muss das Gegenteil beweisen.

Kann der Beklagte nachweisen, dass die Kenntnis schon früher bestand, so genügt es, dass ein anderer Betroffene klagt. In der Praxis ist es sehr schwer, eine frühere Kenntnisnahme nachzuweisen.

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