27 O 870/08 - 13.01.2009 - Alexander Klägerismus
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Alexander vs. Gong Verlag GmbH & Co. KG
13.01.09, 12:00 27 O 870/08 Alexander vs. Gong Verlag GmbH & Co. KG
Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke
Richter am Amtsgericht Herr von Bresinsky
Die Parteien
Klägerseite: Alexander, Kanzlei: Prinz, Neidhardt, Engelschall; vertreten durch RA Prof. Dr. Prinz
Beklagtenseite: Gong Verlag GmbH & Co. KG, Kanzlei: Schumacher und Kollegen; vertreten durch den Justiziar Herrn Podszadlik und RAin Bullerkotte
Bericht der Pseudoöffentlichkeit
Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander
Vorsitzender Richter Mauck: Es wird Anspruch erhoben auf Geldentschädigung ... es handelt sich um fünf Veröffentlichungen aus dem Jahr 2007 ... jeder Artikel für sich genommen ist nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Zusammengenommen ist aber zu entscheiden, ob eine hartnäckige Verletzung vorliegt. Es besteht nur eine geringe Möglichkeit auf Geldentschädigung ... reicht einfach nicht aus, Herr Prinz ... es mag vielleicht zusammengesponnen sein ... ist ja nun mal das Wesen dieser Berichterstattung. Da hat der Eine vom Andern abgeschrieben. Was die Rechtsanwaltskosten anbelangt ... keine Bedenken ... der Satz von 1,5 ist nicht über Gebühr und die Kosten als solche sind nun mal angefallen ... keine Veranlassung, nachzuforschen, hat er bezahlt oder nicht. Der Fall ist schon zu alt, um zu einem Widerruf zu gelangen ...hat selber angegeben, niemals auf die Artikel angesprochen worden zu sein ... Artikel nicht so tief im Gedächtnis des Lesers verhaftet ... [Inhalt] ist belanglos ... "heimliche" Tochter - ich weiß nicht ... Könnten sie sich vorstellen, dass man eine gütliche Einigung hinkriegt?
Beklagtenanwältin Bullerkotte: Eher nicht.
Vorsitzender Richter Mauck: Wir sind nur Durchlaufstation [im Verfahrensweg].
Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz: Was sie sagen verwundert mich nicht ... Bauer-Entscheidung ... Dinge nochmal anschauen, als wenn sie nicht Bestandteil einer Serie wären ... es wird behauptet, Peter Alexander schreibt Briefe an seine tote Frau - das taucht nur bei dieser Beklagten auf ... das ist unwahr ... wenn es eine wahre Geschichte wäre, dann wäre es eine Straftat, wenn man diese Briefe dann veröffentlicht. Das Drama um den verlorenen Sohn ist unwahr, es gibt keinen verlorenen Sohn. Es gibt keine heimliche Tochter. Diese Tochter ist aus erster Ehe, sie ist nie verheimlicht worden. Was sagt die Kammer? ...findet es nicht so schlimm ... Dem kann ich nicht zustimmen... Vor der Tür haben ihn die Journalisten belagert, er ist nicht hingegangen. er wurde angerufen, einmal ist er ans Telefon gegangen, hat aber nur ein paar Worte gesagt ... noch zur fortdauernden Beeinträchtigung: Dies kann nur am jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. [-> als Beispiel wird der Fall der Julia iegel in der BILD-Zeitung u.a. dargelegt.] Die Beeinträchtigung hängt auch von der Ungewöhnlichkeit des Artikels ab.
Beklagtenanwältin Bullerkotte: Die Briefgeschichten sind nicht erstunken und erlogen. Sie haben gesagt, er wird als gaga dargestellt ... es macht keinen Unterschied, ob er am Grab [nur] mit seiner Frau spricht oder ihr Briefe schreibt und für die Leser auch nicht.
Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: Der Vertrag ist nicht blanco gewesen. Sie haben selber gesagt, dass ... Vertragspartner gewesen sei. Nach Oktober 2007, nachdem ... verbrannt war ... hat er sich an die ... gewandt [zitiert aus Schriftwechsel]
Antragstellervertreter Herr Klute: Ich würde die Kammer bitten, dass wir kurz unterbrechen können. Herr Legere muss sich den Email-Verkehr [o.g. Schriftwechsel] angucken ... kann jetzt nicht aus dem Handgelenk schütteln.
Die Verhandlung wird unterbrochen, damit sich die Antragstellerseite mit den von der Antragsgegnerseite vorgelegten Unterlagen vertraut machen kann.
Es folgt eine Erklärung des Antragstellers, die wie nachstehend zu Protokoll genommen wurde: ... die Anteile an der Sunbow-Holding von Herrn Legere übernommen wurden. Die wiederum die Geschäftsanteile der Sinit-Global-Trading übernommen hat. Im Januar 2007 sei der Antragsteller aus dem Geschäftsverhältnis bei der Sunbow ausgestiegen und habe dort keine Funktion mehr ausgeführt. [] ... wonach der Antragsteller nun ... als Direktor zurückgetreten sei, trifft nicht zu. Es könne aber sein, dass zu dieser Zeit sein Ausscheiden im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.
Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: Wie ist es zu erklären, dass Herr Legere in einem anderen Schriftstück als ... bezeichnet wurde?
Richter Mauck: ... ob ein Fernsehsender berechtigt ist, soetwas zu sagen ... jetzt erfahren sie, dass ... mittelbar beteiligt war ... sind ja auch angehört worden und haben keine Stellung genommen ...
Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: ... umfangreiche Stellungnahme gegeben ...
Antragstellervertreter Herr Klute: Wenn wir hier Verdachtsberichterstattung haben, stellt sich die Frage, ob man in dieser Art ... darf... apodiktisch feststellen ... armer Ebay-Verkäufer im Regen stehengelassen wurde ... im Rahmen der Berichterstattung etwas mehr Vorsicht ... [Durchlesen eines Schriftstücks] ... dann ist die eidesstattliche Versicherung an dieser Stelle zu korrigieren
Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: ... alle Geschäfte gesteuert worden sind vom Antragsteller ...
Antragsgegnervertreter Herr Dr. Loh: ... eigentlicher Verkäufer der Antragsteller ...
Antragstellervertreter Herr Klute: ... war er nicht ... ist falsch ... vielleicht gab es Zusammenhang ... wenn er aber zum Zeitpunkt der Geschäftsfälle vor ...
Antragsgegnervertreter Herr Dr. Renner: Wir reden darüber, ob der Vortrag des Antragstellers überhaupt glaubwürdig ist.
Das Gericht zog sich nach der Verhandlung zur Beratung zurück und gab noch am selben Tag bekannt, dass die bisher bestehende einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen wurde.