Öffentliches Informationsinteresse
Aus Buskeismus
Begriff
Berichterstattung muss von Betroffenen hingenommen werden, wenn dieser ein öffentliches Informationsinteresse zukommt, welches das Interesse an der Wahrung der Persönlichkeitsrechte im konkreten Einzelfall überwiegt.
Zur Meinungsbildung der Allgemeinheit ist eine funktionierende Presse von fundamentaler Bedeutung. Daher nehmen private wie öffentlichrechtliche Medien einen verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG gestützten Auftrag war. Einfachgesetzliche Ausgestaltungen finden sich in § 193 StGB und § 23 KunstUrhG. (Zur Wahrnehmung des öffentlichen Informationsinteresses haben Journalisten neben dem juristischen Privileg auch besondere Rechte wie Zugang zu kriminellen Tatorten, Auskunftsansprüche gegenüber Behörden u.ä.)
Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff öffentliches Interesse, womit ein solches des Staates gemeint ist.
== erforderliche Abwägung
==
In jedem ein Einzelfall sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen mit dem Öffentlichen Interesse sorgfältig gegeneinander abzuwägen, da beiden Interessen gleichwertiger Verfassungsrang zukommt. In Hamburg gilt eine ungeschriebene Vermutung für den Vorrang des Persönlichkeitsrechts zulasten der Meinungs- und Pressefreiehit.
Das Ausmaß des öffentlichen Informationsinteresses wird ebenfalls von den Gerichten frei und unabhängig bestimmt, sodass insoweit eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägungen umgangen werden kann.
Kritik
Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses ist ein Kernpunkt für die Zensurregeln deutscher Gerichte. Besteht kein öffentliches Informationsinteresse, dann werden Äußerungen auf Antrag sofort verboten. Weitere Voraussetzungen wie Beleidigung, Schmähung, Ehrverletzung, Privat- oder Intimsphäre, Kinder-Eltern-Verhältnis sind hierzu nicht erforderlich. Die Zensur greift durch.
Was überhaupt von öffentlichem Informationsinteresses ist, bestimmen ebenfalls die Richter frei, unabhängig und endgültig. Niemand anderes. Objektive Kriterien der Art, dass z.B. 500 Menschen ein Interesse an der Berichterstattung haben, gelten für die Richter nicht.
Rein theoretisch können die Richter entscheiden, dass es kein öffentliches Informationsinteresse z.B. an der Aufdeckung von Bankskandalen oder von Regierungskriminalität gibt. Setzt sich eine solche Meinung bei den Richtern bis um Verfassungsgericht durch, dann darf darüber nicht berichtet werden.