Zivilverfahren

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Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS

Glossar

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[bearbeiten] Zivilverfahren

Die Zivilverfahren sind im Gegensatz zu den Strafprozessen Parteiverfahren. Die Richter dürfen lediglich das berücksichtigen, was die Parteien vorgetragen haben bzw. in der Verhandlung äußern. In der Regel wird alles schriftlich vor den Verhandlungen bzw. durch Übergabe von Schriftsätzen und Beweisen während der Verhandlung vorgetragen. Damit sind die Inhalte lediglich den beteiligten Anwälten und Richtern bekannt.

Der Öffentlichkeit erfährt nur das, was in den Gerichtsverhandlungen gesprochen wird, und kann nur bedingt der Verhandlung folgen. Vieles wird von den Zuhörern nicht verstanden bzw. missverstanden. Sind die beteiligten Seiten und die Richter nicht interessiert, dass die Öffentlichkeit etwas erfährt, dann verlaufen die Verhandlungen in einer der Geheimsprache nahen Form. Anwälte reden dann besondersn leise, wie z.B. der Schröder-Anhwalt Michael Nesselhauf, oder sprechen während der Verhandlung sehr wenig bis gar nicht, so z.B. Promianwalt Prof. Dr. Prinz.

Auch die öffentlichen Verkündungen sind kurz und inhaltslos, etwa in der Art "Der Klage wurde stattgegeben. Die Kosten trägt der Beklagte." "Es gibt eine Entscheidung vor vorläufigen Vollstreckbarkeit".

[bearbeiten] Beschränkte Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit der Gerichtsbverfahren gehört zur beschränkten Öffentlichkeit. Dass bedeutet, dass nicht alles, wass die Pseudoöffentlichkeit in den Gerichtsverfahren hört, sieht oder liest, der breiten Öffentlichkeit - Internet, Presse, Rundfunk, Fernsehen, in Rundmails u.ä. - mitgeteilt werden darf.


[bearbeiten] Urteile gegen die Gerichtsberichterstattung

[bearbeiten] Abmahnungen wegen der Gerichtsberichterstattung

[bearbeiten] Kritik

Im Zusammenhang mit der Abwägung der schutzwürdigen privaten Belange und dem dem Interesse der Öffentlchkeit nicht nur an denErgebnsisen von Zivilprozessen,sondern auch über deren Beteiligte informiert zu werden scheib der Zensurautor Jör Soehrung: "Die Tatsache, dass auch Zivilprozess aufgrund öffentlicher Verhandlung entscheiden werden, ist dabei als Abwägungskriterium zu berücksichtigen, hat aber nur einschränkenden Charakter." und "begründet" das im SDinner der Zensur: "Denn erfahrungsgemäß nimmt die Öffentlichekti ihr Recht, auch an mündlichen Verhandlungen in Zivilprozessen teizunehmen, nicht oder nur in seltenen ASusnahmefällen wahr, woraus der Schluss gezogen werden kann, dasss ach ihr Informationsinteresse hinsihctlich derartiger Verfahren häufig nur gering ist." [Jörg Soehring, Presserecht, 4.64, Schaefer Poeschl, 2000].

De facto bleibt die Öffentlichkeit in den Zivilverfahren im Unklaren, weil die Vorträge hauptsächlich schriftlich erfolgen und die Richter die Öffentrlichkeit nicht informieren brauchen und Wahrheitssuche von sich aus nicht nachgehen dürfen. Richter und Anwälte geben so gut wie keine Auskünfte und beantworten keine Fragen. Die Pseudoöffentlichekeit versteht meist Bahnhof und langweilt sich schnell als Prozessbeobachter. In den meisten Strafprozessen ist es nicht anders. Das verschweigt Herr Dr. Jörg Soehring.

Durch das Institut der Zivilverfahren als Parteiverfahren wird eine ausgewogene Prozessberichterstattung verhindert, den Anwälten wird die Möglichkeit gegeben, gegen die Prozessberichterstattung wegen mangelnder Ausgewogenheit und dem angeblichen sich zu Eigen machen zu klagen.

Die Zensurregeln der beschtränkten Öffentlichkeit erlauben es den Zensoren, unliebsame Gerichtsberichtersattung über Abmahnungen, Abmahn-, Anwalts- und Prozesskosten sowie Orndnungsgelder, Vertragsstrafen und Haft zu unterbinden.

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