BVerfG für Meinungsfreiheit

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MEINUNGSFREIHEIT

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Für ein lebenswertes deutsches Augsburg - 04.02.2010

Die Verfahren 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04 und 1 BvR 371/04 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Urteile des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Februar 2003 - 10 Ds 101 Js 122256/02 - und des Landgerichts Augsburg vom 18. Juli 2003 - 7 Ns 101 Js 122256/02 - sowie der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Januar 2004 - 5St RR 348/03 a-c - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafrechtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB durch das Anschlagen eines Plakates mit der Aufschrift „Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“.

1. Die Beschwerdeführer waren Mitglieder des Vereins „Augsburger Bündnis - Nationale Opposition“. In der Zeit vom 3. Juni bis 17. Juni 2002 führte der Verein „Aktionswochen“ durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführer großformatige Plakate entwarfen und gestalteten, die am 5. Juni 2002 in Augsburg aufgestellt wurden und folgende Aufschrift trugen:

Aktion Ausländer-Rück-Führung

Aktionswochen 3. Juni - 17. Juni 2002

Für ein lebenswertes deutsches Augsburg

Augsburger Bündnis - Nationale Opposition

Die Aktion Ausländerrückführung des Vereins „Augsburger Bündnis - Nationale Opposition“ war zuvor in der Mai-Ausgabe der Zeitschrift „Neues Schwaben“ angekündigt worden. Darin waren zehn Gründe gegen Zuwanderung und für die Rückführung aufgelistet.

Die erfolglosen Zensoren waren diesmal die Rechtsanwälte xxxx

Keine Gegendarstellung bei mehrdeutigen Äußerungen - 19.12.2007

Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. März 2005 - 7 U 104/04 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2004 - 324 O 571/04 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2004 - 324 O 571/04 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

15.02.08: Neuverhandlung: Verkündung am 19.02.08, 12:00, Raum B332

19.02.08: Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 22.09.04 wird aufgehoben. Die ihr zu Grunde liegenden Anträge werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen: Vorläufige Vollstreckbarkeit. Abwendung bei Sicherheitsleistung von 110 %.

Der erfolglose Zensor war diesmal Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger

Gegnerliste darf veröffentlicht werden - 12.12.2007

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2003 - 27 O 548/03 - sowie das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführer verurteilt wurden, es zu unterlassen, die Geschäftsbezeichnung der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit der Aufzählung einer Auswahl von Gegnern, gegen die der Beschwerdeführerin zu 1) zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen. Das Urteil des Kammergerichts wird insoweit aufgehoben.

Insoweit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 - VI ZR 235/05 - gegenstandslos.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. 2. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der erfolglose Zensor war diesmal Rechtsanwalt xxxx

Gestapo-Methoden braucht keine Beleidigung zu sein 05.03.1992

  • BVerfG 1 BvR 177 1770/91 vom 05.03.1992

Es ging um Kritik am polizeilichen Vorgehen.

„Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Es ist deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Artikel 5, Absatz 1, Satz 1 Grundgesetz gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert".

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