Aktivlegitimation

Aus Buskeismus

Version vom 13:23, 6. Okt. 2008 von Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Personen aus dem "Bereich der Zeitgeschichte" müssen in einem höheren Maße Berichterstattung hinnehmen, um die öffentliche Meinungsbildung zu fördern.

Der Begriff stammt ursprünglich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, wodurch die Bildberichterstattung, der die Bildberichterstattung über wichtige Themen erleichtern werden soll. Sie gilt auch bei textlicher Berichterstattung.


Früher differenzierte die Rechtsprechung bei Personen der Zeitgeschichte zwischen solchen, die kraft ihrer Berühmheit praktisch immer im Interesse der Öffentlichkeit standen (absloute Personen der Zeitgeschichte) und solchen, bei denen dies nur anlassbezogen (z.B. bei Unfall oder Kriminalfall) der Fall gewesen ist (relative Personen der Zeitgeschichte).

Absolute Personen der Zeitgeschichte mussten mehr Berichterstattungen hinnehmen als der gemeine Bürger. Streitig war regelmäßig, wer als eine absolute Person der Zeitgeschichte anzuerkennen war. Nach neuerer Rechtsprechung waren im Einzelfall berühmte Personen wie Prinz Ernst August von Hannover oder die Schwimmerin Franziska van Almsick nicht mehr ohne weiteres als absolute Personen der Zeitgeschichte anzusehen, sodass jeweils ein konkretes Berichtsinteresse über bestimmte Sachverhalte plausibel zu machen war.

Seit 2008 wird dieser Zensur-Begriff in der neuen Rechtsprechung nicht mehr angewendet, da die Grenzen verschwimmen. Die Zensur kommt ohne diese generelle Unterscheidung des Anlasses für die Prominenz aus und entscheidet im Einzelfall, ob bei der jeweiligen Berichterstattung zeitgeschichtliche Relevanz besteht.

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