Rechtsbeugung
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Unter Rechtsbeugung versteht man nach § 339 StGB die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. Dagür istv eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorgesehem. Damit ist Rechtsbeugung ein Verbrechen und hat viele negative Folgen für den Ruchter (Beamten).
Rechtsbeugung wird restriktiv ausgelegt. Daher ist nicht jeder Verstoß eine zur Strfafe führenden Rechtsbeugung, eher Rechtsbruch, d.h. elementarer Verstoß gegen die Verantwortung als Teil des Organgs der Rechtspflege. Ein Richter muss bewusst in schwerwiegender Weise Recht und Gesetz beugen.
In der Praxis haben Richter jedoch ausreichende Spielräume. Rechtskräftige Verurteilungen wegen Rechtsbeugung gab es gene Ricvhter der Naziteit, der DDR, gegen Richter in den alten Bundesländern so gut wie keine.
Den Schutz genießen die Richter wegen ihrer s.g. richterliche Unabhängigkeit, welchge natürlich täglich massenhaft missbraucht wird. Rchtsbeugung gehört zum Alltag der Deurschen Justiz.
Rechtsbeugung bei den Zensurkammern
Bei den Zesurkammern Hamburg, Berlin und Köln urteilen immer drei Richter. Damit ist Rechtsbeugung praktisch ausgeschlossen, wenn diese drei Richter zusammenhalten. Es ist nicht nachweisbar, dass alle drei Richter dem Urteil rechtsbeugend zustimmten. Das Beratungsgeheimnis schützt die rechtsbeugenden Richter.
Dazu ein umstrittener Beschluss des Oberlandesgeschichte Namburg vom 06.10.2008:
Mit Beschluss vom 06.10.2008 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht Halle als unbegründet verworfen. Damit steht fest, dass es gegen die Richter des 3. Familiensenats am Oberlandesgericht Naumburg kein Verfahren wegen Rechtsbeugung geben wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hatte unter dem 14.11.2006 Anklage gegen drei – damalige – Mitglieder des 14. Zivilsenats (zugleich 3. Senat für Familiensachen ) wegen Rechtbeugung beim Landgericht Halle erhoben. Hintergrund waren zwei Entscheidung des Senats in einem Umgangsrechtsverfahren, welches auch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht beschäftigt hatte.
In zwei Beschlüssen vom 08.12.2004 und 20.12.2004 sah die Generalstaatsanwaltschaft den Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht und erhob Anklage gegen die drei damals beteiligten Richter. Das Landgericht Halle ließ jedoch mit Beschluss vom 20.7.2007 diese Anklage nicht zur Hauptverhandlung zu, wogegen die Generalstaatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegte.
Nun hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Naumburg diese nach weiteren Ermittlungen als unbegründet verworfen. Die vorläufige Tatbewertung ergebe, dass eine Verurteilung der angeschuldigten Richter nicht zu erwarten sei.
Der Nachweis einer Rechtsbeugung könne im vorliegenden Fall jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden. Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung aufgrund der Entscheidung eines Kollegialgerichts setze die Feststellung voraus, dass er für die von ihm als Unrecht erkannte, das Recht beugende Entscheidung gestimmt habe. Nach § 196 Abs.1 GVG entscheide das Gericht mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Ein überstimmter Richter mache sich durch seine Mitwirkung am weiteren Verfahren weder als Mittäter noch als Gehilfe strafbar. Für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung sei daher für jedes einzelne Mitglied eines Spruchkörpers der Nachweis erforderlich, dass es für die Entscheidung gestimmt habe. Dieser Nachweis lasse sich mit den in Betracht kommenden Beweismitteln in der Hauptverhandlung nicht führen. Die Angeschuldigten hätten sich hierzu nicht geäußert. Auch aus sonstigen Indizien und Umständen lasse sich nicht auf eine Täterschaft aller oder einzelner Angeschuldigter schließen. Angesichts dessen sei die Eröffnung eines Hauptverfahrens abzulehnen.
Gegen die Entscheidung des 1. Strafsenats ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.
gez. Dr. Tiemann, stellv. Pressesprecher
Verurteilung wegen Rechtsbeugung von Richtern in Alt-BRD
- Urteil vom 14.11.2008 (16 KLs 180 Js 10961/06): Die 16. große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat heute [14.11.2008] am siebten Verhandlungstag den vom Dienst suspendierten Amtsrichter wegen Rechtsbeugung in 54 Fällen, davon in 7 Fällen versucht, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die 16. große Strafkammer hat unter dem Vorsitz der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Helga Müller 27 Zeugen und einen psychiatrischen Sachverständigen vernommen. Sie ist zu der Überzeugung gelangt, dass der voll schuldfähige Angeklagte im Zeitraum von März 2003 bis November 2006 ohne eine persönliche Anhörung der in einem Heim untergebrachten, betreuungsbedürftigen Personen durchgeführt oder sich einen unmittelbaren Eindruck von den Betroffenen verschafft zu haben, freiheitsentziehende Maßnahmen, wie die Anbringung von Bettgittern und Fixierungen, genehmigte. In einem Fall brachte er zudem einen Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung unter, ohne das vorgeschriebene Sachverständigengutachten einzuholen. In allen 54 Fällen täuschte er mit fingierten Anhörprotokollen eine Anhörung vor. Zum überwiegenden Teil wurden die Beschlüsse in den Pflegeheimen vollzogen, sieben Betroffene waren jedoch zum Zeitpunkt der angeblichen Anhörung bereits verstorben.
Der Richter geht in Berufung.
Der BGH - Urteil 1 StR 201/09 vom 24. Juni 2009 - hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. November 2008 als unbegründet verworfen.