Kerntheorie
Aus Buskeismus
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Die im Wettbewerbsrecht entwickelte Begriff der "Kerntheorie" wurde auf das Äußerungsrecht übertragen.
Demnach unfasst der Schutzumfang eines Äueßerungsverbots nicht nur die in der Einstweiligen Verfügung und/oder dem Urteil formulierten Äußerungen, die mit der verbotenen Äußerung identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Äußerungen, die trotz wörlicher Abweichung den Äußerungskern unberührt lassen.
Die "Kerntheorie" dient der Durchsetzung von Zensuransprüchen, was wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung nur in den Fällen anzunehmen wäre, in denen die Äußerung dem Wortlaut des in der einstweiligen Verfügung und/oder Urteil fomulierten Tenors genau entspricht.
Werden unwesentliche Abweichungen einer verbotenen Äußerung oder mit der konkreten Verletzungshandlung sehr ähnliche Äußerung als Zuwiderhandlung anerkannt, so führen diese zu Ordnungsmitteln oder Vertragsstrafen.
[bearbeiten] Unsicherheit, was zum Verbotskern gehört
[bearbeiten] aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen
In der Praxis ist es umstritten, was der Kern eines Verbotes umfasst. Das bleibt wieder den frei und unabhängig entscheidenden Richtern überlassen.
Die Berliner Zensurkammer erlässt einstweilige Verfügungen, in denen das konkret Verbotene folgendermaßen "begründet" wird:
Die einsweilege Verfügung war aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen zu erlassen.
Besipiele: Landgericht Berlin: 27 O 598/09 v. 04.06.2009; 27 O 805/09 v. 09.06.2009; 27 O 227/09 v. 14.05.2009
Damit definieren die zum Teil oft verfassungswidrigen Begründungen den Kern des Verbotes. Der Willkür öffnet damit die Berliner Zensurkammwer Tür und Tor.
Anmerkung: Inzwischen hat sich die Formulierung "wie geschehen in" durchgesetzt.
Die Deutung des Verbotkerns über die Anztragsschrift ist allerdings geblieben.
[bearbeiten] Allgemeines Verbot zu beleidigen
Immer häufigen werde allgemeine Verbote der Art, wie das Verbot zu beleidigen bzw. unzuterffende Behauptungen kund zu tun, erlassen.
[bearbeiten] Beispiel
- Landgericht Berlin 53 T 39/09 v. 16.03.2009: 1. Dem Antragsgegner wird gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, 4, 5 GewSchG bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
- a. den Antragsteller zu beleidigen, zu bedrohen oder seine Gesundheit zu verletzen,
[bearbeiten] Allgemeines Verbot, unzutreffende Behauptungen kund zu tun
[bearbeiten] Beispiel
- Landgericht Berlin 53 T 39/09 v. 16.03.2009: 1. Dem Antragsgegner wird gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 b i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, 4, 5 GewSchG bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
- b. unzutreffende Behauptungen über den Antragsteller Dritten gegenüber, insbesondere über Webseiten, kund zu tun; ausgenommen hiervon sind Mitteilungen an Gerichte oder Behörden im Rahmen von deren Zuständigkeiten,
[bearbeiten] Anwendungsbeispiele der Kerntheorie
Ein auf falscher eidesstatlicher Erklärugn eines Anwalts beruhendes Verbot untersagte zu behaupten, der Antragsteller - ein Anwalt - hätte im Gerichtsaal gesagt "Der Antrag war Scheiße".
Nach der Kerntheorie musste den Antragsgegner 3.000 Euro zahlen oder ersatzweise 6 Tage Haft antreten, weil er im Internet das Verbot angeblich umgehen wollte, in dem er schrieb: Wir hörten sinngemäß den Anwalt sagen "Der Antrag war Scheiße."
Quelle: 6 Tage Holstenglacis
[bearbeiten] Kritik
Durch die Kerntheorie wird den Abmanern mit Unterstützung der frei und unabhängig entscheidenden Richtern die Möglichkeit eingeräumt, einen Tenor nachträglich zu interpretieren und Ordnungsstrafen bzw. Vertragsstrafen zu erschleichen.