Pressemitteilung 031 - Berufungsverhandlung Hans OLG zu "Anstalt"

Aus Buskeismus

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Berufungsverhandlung Hans OLG zu "Anstalt"

Satire darf nicht alles!!

07.07.2015: HansOLG: Verhandlung im Berufungsverfahren zu den Sachen 7 U 101/14 (324 O 315/14) und 7 U 120/14 (324 O 435/14) Journalist Josef Joffe (ZEIT) gegen ZDF

sowie

7 U 102/14 (324 O 316/14) und 7 U 121/14 (324 O 448/14) Journalist Jochen Bittner (ZEIT) gegen ZDF

nahmen die Zensoren RA Jörg Nabert (für die Kläger), RA Dr. Christian Mensching (für ZDF) die Vergleichsvorschläge des Vorsitzenden Richters Andreas Buske:

ZDF gibt eine einfache (keine strafbewehrte) Unterlassungsverpflichtungserklärung entsprechend den seinerzeitigen einstweiligen Verfügungen ab.
Auf die Rechte aus den einstweiligen Verfügungen wird verzichtet.
Die Kosten der Verfahren beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

mit.

Die Zensoren dürfen bis zum 16.07.2015 mitteilen, ob es zu einer nichtstreitigen Erledigung kommt.

Ansonsten Verkündung einer Entscheidung in allen vier Sachen am 04.08.2015, 10:00

BGH VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15

Verhandlungstermin am 10. Januar 2017, 9.00 Uhr, in Sachen VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15 (Äußerungen in einer Satiresendung)

Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 561/15 ist Herausgeber, der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist einer der Redakteure der Wochenzeitung "Die Zeit". Die Kläger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen geltend. Die Beklagte strahlte am 29. April 2014 das Satireformat "Die Anstalt" aus. Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit der Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Die Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in einer bestimmten Anzahl von Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe bewusst an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014 mitgewirkt.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verurteilt. Es hat die Äußerungen als Tatsachenbehauptungen mit dem von den Klägern angenommenen Aussagegehalt gewertet, die unwahr und ehrverletzend seien und sich vom Zuschauer nicht als satirische Verfremdungen einordnen ließen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit den vom Senat zugelassenen Revisionen.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Entscheidungen vom 21. November 2014 – 324 O 443/14 und 324 O 448/14 Hanseatisches OLG – Entscheidungen vom 8. September 2015 – 7 U 121/14 und 7 U 120/14

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