Versäumnisurteil

Aus Buskeismus

Version vom 07:02, 8. Mär. 2015 von Test (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis


[bearbeiten] Sinn des Versäumnisurteils für Äueßernde

Fühlt sich der Beklagte (Äußernde) im Recht

und

ist der Beklagte (Äußernde) von der Verhandlungsführung und/oder dem Verhalten seines Anwalts überrascht,

so hat es Sinn, ein Versäumnisurteil zu erzwingen.

[bearbeiten] Sinn des Versäumnisurteils für Äueßernde

Durch das Versäumnisurteil wird Zeit gewonnen, sich für die nächste Verhandlung kokreter vorzubereiten, gegebenefalls den eigenen Anwalt zu wechseln.

[bearbeiten] Wie erreicht man ein Versäumnisurteil

Dazu genügt es, keinen Antrag in der Verhandlung zu stellen.

Der eigene Anwalt hat in der Regel als Geschäftsmann kein Interesse an einem Versäumnisurteil, weil

nach RVG für die nächste Verhandluzng keine Zusatzgebühr anfällt,
der eigene Anwalt zusätzliche Arbeit leisten muss.

Aus diesem Grund stellen die eigenen Anwälte sehr schnell Anträge.

Das gilt es zu verhindern durch Absprachen vor der Verhandlung und konzentriertes Aufpassen während der Verhandlung, dass sich der eigene Anwalt auch die Absprache hält.

Nicht selten wird zu Beginn der Verhandlung vom Richter verlangt, dass Anträge gestellt werden.

In einem solchen Fall ist ein Versäumnisurteil nicht möglich.

Möchte man die Option des Versäumnisurteils offen lassen, dann keinesfalls zu Beginn der Verhandlung Anträge stellen.

Das Stellen von Anträgen zu Beginn der Verhandlung hat allerdings den Vorteil, dass jede Antragsänderung des Klägers für den Kläger Kosten erzeugt. Das könnte eventuell gegen den Verzicht auf Antragstellung zu Beginn einer Verhandlng sprechen.

Der eigene Anwalt wird meist als Geschäftsmann raten, Anträge - auch zu Beginn der Verhandlung - zu stellen. Dabei ist große Vorsicht angesagt.

[bearbeiten] Was ist zu beachten?

Zu beachten sind beim Versäumnisurteil:

Das Gericht entscheidet nach Aktenlage. Das schriftliche Vorbringen des Beklagtenseite wird nicht beachtet;
Die ZPO-Vorschriften, insbesondere der relativ kurze Einspruchstermin von 14 Tagen;
Die Zusatzkosten des gegnerischen Anwalts, welche auch im Falle des späteren Obsiegens zu tragen sind;
beim Anwaltswechsel die zusätzlichen Gebühren des neuen Anwalts, welche auch im Falle des späteren Obsiegens nicht rückerstattbar sind;
Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang;
Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden.

[bearbeiten] ZPO § 330, Versäumnisurteil gegen den Kläger

§ 330 ZPO

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

[bearbeiten] ZPO § 331, Versäumnisurteil gegen den Beklagten

§ 331 ZPO

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

[bearbeiten] Hinweise im Internet

Suche über Google.

Persönliche Werkzeuge