Tatsache, innere
Aus Buskeismus
Als innere Tatsachen bezeichnet die Rechtsprechung Gefühle, Meinungen, Neigungen, Absichten, Stimmungen, Launen, Wissen, Gesinnung, innere Einstellung u.ä. Es wird unterstellt, dass diese Tatsachen beweisbar sind.
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Beweisproblem
Der Beweis für das Vorliegen innerer Tatsachen kann nur indirekt geführt werden, da solche nicht äußerlich unmittelbar wahrgenommen werden können. Während "Wissen" durch dokumentierte Kenntnisnahme bewiesen werden kann, ergeben sich Schwierigkeiten beim Nachweis etwa einer Gesinnung.
Die Beweislast für Behauptungen über innere Tatsachen liegt beim Äußernden. Ein Beweis hierfür kann durch Zitate, nachweisbare Äußerungen und Bestätigungen erfolgen. Ansonsten kann der Äußernde seine Meinung nicht nur sehr schwer, sondern eigentlich gar nicht beweisen.
Die Zensurtheorie geht jedoch davon aus, dass innere Tatsachen grundsätzlich dem Beweise zugänglich sind.
Beispiele
Zahlungswilligkeit; die Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde; Gutgläubigkeit.
Urteile
Kritik
Häufig halten Äußernde die Behauptung innerer Tatsachen Betroffener für Meinungsäußerungen (was sie aufgrund in den meisten Fällen wegen ihres wertenden bzw. spekulativen Charakters wohl auch sind), während die Rechtsprechung von Tatsachenbehauptungen ausgeht.
Durch die Einführung des zu beweisenden Begriffs innere Tatsache werden Journalisten, Berichterstatter und Wissenschaftler im Gebrauch der deutschen Sprache unangemessen eingeschränkt.
So darf man nicht schreiben: "Er ist traurig," wenn man das nicht beweisen kann und dies bestritten wird. Stattdessen muss man es umständlich umschreiben: "Er machte einen traurigen Eindruck."
Da diese Zensurregel vielen nicht bewusst ist, öffnen sich Türen und Tore zur Meinungsunterdrückung.