Beweislastumkehr
Aus Buskeismus
Normalerweise muss immer Kläger/Anspruchsteller beweisen, dass die Voraussetzungen für seinen Anspruch vorliegen. Manchmal trägt die Beweislast jedoch der Beklagte.
[bearbeiten] Beweislastumkehr beim Unterlassungsanspruch gegen Tatsachenbehauptungen
Bei Unterlassungsansprüchen gegen Tatsachenbehauptungen ist dies jedoch für die Frage, ob die beanstandete Äußerung zutreffend ist, genau umgekehrt. Dies lässt sich u.a. aus § 186 StGB folgern, der entsprechende "nicht erweislich wahre" Tatsachenbehauptungen und -Verbreitungen sogar unter Strafe stellt.
Beispiel:
Wenn Sie schreiben möchten "Herr Buske färbt sich die Haare grau", dann kann Sie Herr Buske auf Unterlassung verklagen. Da Ihnen Herr Buske keine Haarprobe zur Verfügung stellen wird, können Sie Ihre Behauptung nicht beweisen und werden verlieren. Ob sich Herr Buske die Haare färbt oder nicht, spielt keine Rolle.
[bearbeiten] Keine Beweistlastumkehr bei Widerruf
Beim Anspruch auf redakionellen Widerruf muss der Anspruchsinhaber die Wahrheit seiner Version beweisen.
Beispiel:
Falls Herr Buske Sie auch auf öffentlichen Widerruf verklagen will, müsste er beweisen, dass er sich nicht die Haare färbt. (Kann er das nicht beweisen, wird er wohl nur auf Unterlassung klagen.)
[bearbeiten] Keine Beweislastfrage bei Gegendarstellung
Beim Anspruch auf Gegendarstellung reicht das Bestreiten der Wahrheit prinzipiell und ggf. die Präsentation einer schlüssigen Alternativversion aus. Die Wahrheit wird nicht ermittelt.
Beispiel:
Herr Buske könnte Sie zwingen, darauf hinzuweisen, dass er das Haarefärben bestreitet.