Abmahnwahn
Aus Buskeismus
Abmahnwahn bezeichnet den Missbrauch der Abmahnung.
Die Möglichkeit zur Abmahnung wurde ursprünglich im gewerblichen Rechtsschutz entwickelt, um Rechtsstreite im Bereich von Patenten und unlauterem Wettbewerb u.ä. unter Kaufleuten möglichst schnell zu befrieden. In einer kaufmännisch vergleichbaren Situation befinden sich großen Verlage und Rundfunksender.
Die Anwendung auf Privatpersonen, dieses mitunter flächendeckend, wird oftmals als nicht sachgerecht empfunden. Eine solche Gleichsetzung von Geschäftsleuten und Privatpersonen widerspricht dem Grundgesetz, allerdings nicht der heutigen Politk und Herrschaftssicherung.
Mit dem Internet entwickelten sich schnell Abmahnwahnsinnge, die dazu neigen, das Recht der Abmahnung zu pervertieren.
Es gibt viele Ursachen, in den Abmahnwahn zu verfallen:
- Missbrauch von Mandanten durch Rechtsanwälte zu Aufrechterhaltunmg des eigenen Geschäftsmodells
- Mimosenhaftes, z.T. krankhaftes Verhalten gegenüber Kritik und unangenehme Berichterstattung
- Kriminelles Machtsbestreben. Kritiker und Gegner werden - koste es was es wolle - beseitigt.
- Psysische Störungen, wie Geltungssucht, Psychopatie und andere psysische Störungen
- Kriminelle Geschäftsmodelle. Allerdins hgäufige im Wettbewerbs- und Urheberrecht, qweil sich im ÖÄuß0erngsrecht das berechtigte Interesse schwerer vorgaukeln lässt.
Diese Ursachen sind systemimanent und gelten nicht nur für das Äußerungsrecht.
Die Richter überfordert, in Formalitäten verfallend, aber auch selbst oft krankhaft veranlagt widersetzen sich dem Abmahnwahn nur zögernd.
Bekannte (führende) Abmahnkanzleien und -anwälte im Zensurrecht
Kanzlei Schertz Bergmann mit den Anwälten Prof. Dr. Christian Schertz, Simon Bsrgmann, Helge Reich, Sebastian Graals, Kerstin Schmitt u.a.
Kanzlei Prinz - Neidhardt - Engelschall
Kanzlei Prof Ralf Höcker
Rechtsanwalt Helmuth Jipp
Rechtsanwalt Dr. Alexander Stopp
Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger von der Kanzlei Schwenn & Krüger
Dem Abmahnwahn Verfallene
Siehe Klägerismus