Gleitender Sorgfaltsmaßstab

Aus Buskeismus

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Die Abhängigkeit der Prüfpflichten von der Schwere der Rechtsverletzung heißt gleitender Sorgfaltsmaßstab.

Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab [1 BvR 2243/02].

Es besteht ein gleitender Sorgfaltsmaßstab mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- und Vorabkontrollpflicht anwachsen. [324 O 794/04]

Urteile

1 BvR 2243/02 v. 26.8.2003 - Gerhard Schröders Haarfärbung

324 O 794/04 Urteil v. 04.12.2007 - Callactive GmbH vs. Stefan Niggemier

Kritik

Mit der Einführung dieses unbestimmten Begriffs geben sich die Zensurrichter ein Argument in die Hand, die Zensur tagesaktuell in Abhängikeit von den eigenen [mittelalterlichen] Moralvorstellungen auszusprechen.

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