Gleitender Sorgfaltsmaßstab
Aus Buskeismus
Die Abhängigkeit der Prüfpflichten von der Schwere der Rechtsverletzung heißt gleitender Sorgfaltsmaßstab.
Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab [1 BvR 2243/02].
Es besteht ein gleitender Sorgfaltsmaßstab mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- und Vorabkontrollpflicht anwachsen. [324 O 794/04]
Urteile
1 BvR 2243/02 v. 26.8.2003 - Gerhard Schröders Haarfärbung
324 O 794/04 Urteil v. 04.12.2007 - Callactive GmbH vs. Stefan Niggemier
Kritik
Durch die Einführung dieses unbestimmten Begriffs geben sich die Zensurrichter ein Argument in die Hand, die Zensur tagesaktuell zu auszusprechen.