Pseudoöffentlichkeit

Aus Buskeismus

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Die Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Eine Geheimjustiz gibt es nicht. Pressemitteilung 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 v. 24.01.2001

Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens die öffentliche Zugänglichkeit von Gerichtsverhandlungen geregelt. In § 169 Gerichtsverfassungsgesetz(GVG) hat er von seinem Bestimmungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass der allgemeine Zugang nur für diejenigen eröffnet ist, die der Gerichtsverhandlung in dem dafür vorgesehenen Raum folgen wollen. Damit erfährt die Öffentlichkeit lediglich das, was während den Verhandlungen gesagt wurde. In Strafprozessen hingegen sollen die Richter ihre Überzeugung aus der mündlichen Verhandlung schöpfen. Daher sind die Richter gehalten, diese für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu gestalten. Somit erfährt die Öffentlichkeit auch Details des Verfahrens.

Die Zivilverfahren sind jedoch Parteiverfahren. Die Richter berücksichtigen lediglich das, was die Parteien vorgetragen haben. In der Regel wird alles schriftlich vorgetragen und ist den in der Verhandlung anwesenden Anwälten und Richtern bekannt.

Der Öffentlichkeit sind diese Sachen nicht bekannt, und diese kann nur bedingt der Verhandlung folgen. Sie sind beteiligten Seiten und die Richter nicht interessiert, dass Öffentlichkeit etwas erfährt, dass verlaufen die Verhandlungen in einer der Geheimsprache nahen Form.

De facto bleibt die Öffentlichkeit im unklaren. Richter und Anwälte geben so gut wie keine Auskünfte und beantworten keine Fragen.

Auch die öffentlichen Verkündungen sind kurz und inhaltslos, etwa in der Art "Der Klage wurde stattgegeben. Die Kosten trägt der Beklagte." Es gibt eine Entscheidung vor vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Aus den genannten Gründen passt der Begriff Pseudoöffentlichkeit besser zu den Zuhören von Gerichtsverhandlungen bei den Zivilgerichten.

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