Zweckbestimmungstheorie
Aus Buskeismus
Die Bewilligung für die Nutzung von Fotos, Interviews, Dokumenten, Schriftsätzen u.a. kann lediglich für einen konkreten Fall gegeben sein, vgl. § 31 Abs. 5 UrhG. Die Nutzung in anderen Zusammenhängen und zu anderer Zeit kann eine gesonderte Einwilligung erfordern