Verdachtsberichterstattung

Aus Buskeismus

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Nach früher geltendem Recht konnte bei Vorliegen von Tatsachen, welche hinreichend einen Verdacht begründeten, dieser Verdacht in Form einer Spekulation formuliert werden. Seit der Stolpe-Entscheidung ist eine Verdachtsberichterstattung praktisch nicht mehr möglich.

Wer es sich doch traut, darf sich keine unvollständige Berichterstattung leisten, darf insbesondere keine entlastenden Tatsachen verschweigen.

Einen Verdacht äußert bereits, wer den Eindruck erweckt, etwas zu meinen.

Ggf. darf über rmittlungsverfahren, welche bekannter Weise lediglich auf Verdacht beruhen, berichtet werden.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze der Verdachtsberichterstattung

Um den Anschein von Pressefreiheit zu wahren, suggeriert die Rechtsprechung, es gäbe für die Wahrnehmung berechtigter Interessen gewisse Spielregeln wie die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten.

Hamburger Landrecht

Selbst, wenn Sie für Ihren "Verdacht" handfeste Beweise vorlegen, können Sie im Hamburger Zensurkartell unterliegen.

Urteile

Verbotene Verdachtsberichterstattung

  • LG Hamburg 324 O 555/09 einstweiligen Verfügung vom 30.10.2009

Dem Beklagten wurde verboten, durch das Verbreiten der folgenden Passagen den Verdacht zu erwecken, der Antragsteller habe in Kenntnis des Umstandes, dass die betreffenden Aktien von Frank Thielert Herrn Marko Hahn nur geliehen worden seien, und mit dem Bewusstsein, dadurch gegen eine mit Thielert geschlossene Schutzvereinbarung vom 29. Dezember 2005 zu verstoßen, sich an dem Transfer der Aktien und deren anschließenden Verkauf beteiligt zu haben.

Thielert wirft dem heute in der Schweiz lebenden Marco Hahn vor, im Jahr 2006 unrechtmäßig 3.061.352 Aktien der Thielert AG im Wert von rund 70 Millionen Euro von zwei Depots der ehemaligen Flensburger Sparkasse in Depots der Schweizer Großbank UBS transferiert und die Aktien danach verkauft zu haben. Frank Thielert behauptet, er habe die mehr als drei Millionen Aktien Marco Hahn nur geliehen.

Zugleich behauptet Thielert, dass Marco Hahn und der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Flensburger Sparkasse, F.E., "gemeinsame Sache" gemacht hätten. Beim Transfer der gut drei Millionen Aktien und dem späteren Verkauf hätten sich Hahn und E. "abgesprochen", behauptet Thielert. So sei am 29. Dezember 2005 eine Schutzvereinbarung mit Marco Hahn getroffen worden, wonach die angeblich "geliehenen" Aktien nicht ohne schriftliche Zustimmung von Thielert verwertet werden durften. Diese Vereinbarung sei von Marco Hahn und der Flensburger Sparkasse vorsätzlich gebrochen worden, so der Vorwurf von Thielert. F.E. wollte sich auf Anfrage unserer Zeitung gestern nicht zu dem Vorwurf äußern.


erlaubte Verdactsberuichterstattung

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