Namensnennung Stasi-Täter
Aus Buskeismus
Stasi-Täter sind Stasimitarbeiter, von der Stasi geführte Personen - IM, ,,, - , und Menschen, welche mit der Stasi zusammengearbeitet haben.
Nicht alle Stasimitarbeiter, von der Stasi geführte Personen - IM, Auslandsagenten,,, - , und Menschen, welche mit der Stasi zusammengearbeitet haben, sind Stasi-Täter.
Die von den auf dei Stasiproblematik sopezialisierten Zensuranwälten zusammen mit den Zensurrichtern ausgearbeitete Zensurregeln sind kompliziert und de facto gegen die Stasi-Opfer und die Geschichtsaufarbeitung gerichtet.
Nioch alle Stasi-IM unsd Stasimitarbeiter dürfen als solche geannnten werden. Es gibt zwei Stasi-Zensurregeln, die überwunden wefden müssen, um den Stasi-Täter namentlichen nenen u dürfen.
Stasi-Zensurregel 1: Es muss den Beweis erbracht sein, dass der Stasi-Akteur Stasimitarbgeiter bzw. Stasi-IM oder Stasi-Agent war. Dieser Bewesis ist schwierig.
Stasi-Zensurregel 2: Der Name muss genannt werden dürfen, auch wenn der Beweis erbracht ist, dass der Stasi-Akteur Stasimitarbeiter bzw. Stasi-IM oder Stasi-Agent war.
Urteile - Namensnennung verboten
Urteile - Namensnennung erlaubt
- Der Kläger, ein Stasispitzel verlor, weil er gegen die Falschen klagte. Es fehlte an der Passivlegitimation.
LG Zwickau Urtel 2 O 241/08 vom 22.04.2008
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. ist zulässig.
1. Der Verfügungskläger hat schlüssig dargelegt durch Nennung seines Namens und Vornamens im Rahmen einer Veranstaltung am 27.02.2008 und einer sich anschließenden Ausstellung in den Räumlichkeiten der Verfügungsbeklagten zu 2. in seinem Persönlichkeitsrecht, konkret in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt zu sein. Der Verfügungskläger hat die Nennung seines Namens und Vornamens ohne dessen Einwilligung glaubhaft gemacht. Zudem ist dies zwischen den Parteien unstreitig.
2. Der Verfügungskläger hat zudem ein Interesse an einer Eilentscheidung. Das ist dann der Fall, wenn Umstände bestehen, die nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen befürchten lassen, dass die Verwirklichung des Individualspruches durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet ist (§ 935 ZPO). Mit der Veröffentlichung seines Namens im Rahmen der genannten oder ähnlicher Ausstellungen kann das Recht des Verfügungsklägers auf informationelle Selbstbestimmung wesentlich erschwert oder vereitelt werden. Der Verfügungskläger hat an Eides statt versichert, erstmals im Rahmen der Auftaktveranstaltung am 27.02.2 008 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass sein vollständiger Name sowohl bei der Auftaktveranstaltung als auch bei der Ausstellung "Christliches Handeln in der DDR" veröffentlicht ist. Unstreitig blieb der Vortrag des Verfügungsklägers, dass es beabsichtigt sei/ die Ausstellung wieder zu zeigen. Die Verfügungsbeklagte zu 3. erklärte hierzu, die Ausstellung werde wieder ab dem 15.04.2008 gezeigt. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch würde die Schautafel mit den Angaben zu dem Verfügungskläger jedoch nur als schwarze Tafel gezeigt werden. Die Verfügungsbeklagte zu 3. hat zudem nicht ausgeschlossen, dass Videotechnik wieder zum Einsatz kommen könne.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet.
Dem Verfügungskläger steht gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. ein Unterlassungsanspruch in der beantragten Art und Weise gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB nicht zu. Daher war die einstweilige Verfügung vom 06.03.2008 gegen die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. aufzuheben.
Die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. sind nicht passivlegitimiert.
- LG Augsburg Urteil 10 O 887/08 vom 28.07.2008
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der zitierte Text ist ein Stück Zeitgeschichte, wie sie der Beklagte formuliert hat. Falsche oder ehrverletzende Behauptungen sind nicht enthalten und vom Kläger auch gar nicht vorgetragen.
Der vom Kläger behauptete Zusammenhang zwischen der Person des Beklagten und der Bearbeitung von Ausreiseanträgen in der DDR erschließt sich aus dem zitierten Text nicht. Für jede verständige Person ist aus dem Text zu entnehmen, welche Personen mit der Schullaufbahn der Tochter in Verbindung gebracht werden und welche Personen mit der Bearbeitung von Ausreisanträgen. Für jeden vernünftigen Leser erschließt sich, dass die Personen der Schulbehörden nichts mit der Bearbeitung von Ausreisanträgen zu tun haben.