Forenhaftung
Aus Buskeismus
Unter Forenhaftung wird die Haftung für in Internetforen eingestellten Beiträge verstanden.
Die Internetforen stellen eine neue Form für die Verbreitung von Informationen und die Meinungsbildung dar. Jeder kann ein Forum betreiben. Das ist ein Problem für die Herrschenden.
Die Verbreitung von Informationen und die Teilhabe am Meinungsbildungsprozess über die Internetforen durch jeden, der es möchte haben, führt dazu, dass die politische und wirtschaftliche Kaste das Informations- und Meinungsbildungsmonopol verliert.
Für die Politiker und die Wirtschaftselite stellt sich deswegen die Frage nach der Beherrschung des neuen Mediums, des Internets, einer gefährlichen Einrichtung, wie das der Oberzensor der Richter Andreas Buske richtig erkannt und definiert hat. Die Beherrschung der Internetforen durch die politische und wirtschaftliche Elite ist ein Teil des Angriffs auf die Demokratie.
Auch hie müssen die Zensurregeln herhalten. Persönlichkeitsrechte, die tatsächlichen und angeblichen Beleidigungen, Verleumdungen, Drohungen und andere "rechtlich relevante Äußerungen" aber auch unwesentliche unwahre Textpassagen, Links, Bilder sowie die Urheber- und Markenrechte wie werden dazu herangezogen, die Forenbetreiber zu disziplinieren und unliebsame Foren aus dem Netz zu verbannen.
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Rechtliche Situation in Deutschland
Unstrittig ist, dass der tatsächliche Autor eines Beitrages, sofern er bekannt ist, uneingeschränkt hierfür haftbar gemacht werden kann. Es gibt jedoch Einschränkngen: Ist der Autor mittellos, und ist das Zensurbegehren rechtlich nicht eindeutig, oder inhaltlich unwichtig, so lohnt es sich nicht für den Zenasor gegen den Mittellosen zu klagen. Es lassn sich auch keie Geschäftsfelder für die zensierenden Ahwälte aufbauene, wenn diese gegen mitttellose Autoren rechtlioch vorgehen.
Juristisch unklar ist auch, ob der tatsächliche Autor uneingeschränkt haftbar gemacht werden kann, wenn der Autor ein Provokateur im Auftrag, d.h. mit Wissen des Klägers oder ohne Wissen des Klägers jedoch im Interesse des Klägers handelt.
Noch unklatrer ist die rechtliche >Situation, wenn der Kläger selbst die streitgegenständlichen Beiträge ins Forum stellt.
Bei der Frage der Verantwortlichkeit von Forenbetreibern für von Dritten erstellte Inhalte muss zwischen der eigentlichen Haftung und dem Unterlassungsanspruch unterschieden werden. Betreffend der Haftung gibt es eine eindeutige gesetzliche Regelung. In § 10 des Telemediengesetztes steht:
- "Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben." § 10 des Telemediengesetztes
Ein potentieller Unterlassungsanspruch ist hiervon jedoch unberührt. Ob ein solcher gegen einen Forenbetreiber besteht oder nicht, war in den letzten Jahren stark umstritten. Dies ist insbesondere deswegen relevant, da ein Unterlassunganspruch oft mit einer Abmahnung und/oder einer Einstweiligen Verfügung durchgesetzt wird, und die dadurch entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten von demjenigen zu tragen sind, gegen den er besteht. Dies wird auch als Störerhaftung bezeichnet.
Rechtsprechung
Verschiedene Land- und Oberlandesgerichte haben zu dieser Frage unterschiedlich geurteilt.
Urteile, welche den Unterlassungsanspruch verneinen
Die meisten Gerichte kamen dabei zu der Auffassung, dass kein Unterlassungsanspruch besteht, sofern der Forenbetreiber die fragwürdigen Inhalte sofort nach Kenntniserlangung gelöscht hat. Da keine allgemeine Prüfungspflicht besteht, tritt die Kenntniserlangung im Zweifelsfall spätestens erst durch eine Beschwerde o.ä. ein.
- OLG Düsseldorf v. 7. Juni 2006, AZ I-15 U21/06
- "Um zu vermeiden, dass über die Störerhaftung Dritte in zu großem Umfang in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung indes weiter voraus, dass der Störer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat (BGH a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13[17]; Spindler a.a.O. Rdn. 19)."
- LG München 7 O 16341/05 v. 08.12.2205, dem sich das OLG München mit 6 U 1675/06 am 09.11 2006 kurz und knapp voll angeschlossen hat:
- 1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 8.12.2005, Az. 7 O 16342/05, wird zurückgewiesen.
- 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Gründe:
- 1. Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.
- 2. Der Senat schliesst sich den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils im vollem Umfang an.
- 3. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass sich eine Verantwortlichkeit des Beklagten auch nicht dadurch ergibt, dass bei einer Google-Recherche nur der Beklagte, nicht aber das xxZentrum Halle auf Anhieb ausgeworfen wird.
- 4. Kosten: § 97 ZPO, Streitwert: §§ 3 ZPO, 47 GKG
- 5. Das Urteil ist rechtskräftig.
- OLG Koblenz v. 12. Juli 2007, AZ 2 U 862/06
- AG Frankfurt/Main v. 16. Juli 2008, AZ 31 C 2575/07-17
- Soweit die Klägerseite dagegen einwendet, dass gerade bei Blogs mit kritischen Inhalt und Diskussionen mit provozierenden Inhalt eine generell Prüfpflicht besteht, ist dies abzulehnen. Dabei ist zu beachten, dass das Betreiben eines lnternetforums unter dem Schutz der Presse und Meinungsäußerungsfreiheit steht, und dass die Existenz eines derartigen Forums bei Überspannung der Überwachungspflichten gefährdet wäre (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - 7 U 50/06). Bei der Annahme einer generellen Vorab-Zensur-Pflicht bei der Einstellung von Artikeln mit kritischen Stellungnahmen oder brisanten Inhalt, würden zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst und das Modell des lnternetforums/blogs insgesamt in Frage stellen (so auch AG München, Urteil vom 06.06.2008 - 142 C 6791/08)
- AG München Urteil v. 06.06.2008 - Az.: 142 C 6791/08
ua.
- Durch das BGH-Urteil AZ VI ZR 101/06 vom 27.03.2008 scheint mittlerweile die Frage, ob ein Unterlassunganspruch gegen Forenbetreiber besteht, durch dieses höchstinstanzliches Urteil des Bundesgerichtshofes entschieden. Dieser wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass ein Anspruch auf Unterlassung für Internetforenbetreiber nur gelte
- „sofern dem Betreiber [...] die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine [...] Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.“.
Man kann also davon ausgehen, dass ein Forenbetreiber weder haftet noch ein Unterlassungsanspruch gegen ihn besteht, sofern er fragwürdige Inhalte innerhalb von 24 Stunden, nachdem ihn eine Beschwerde erreicht hat, löscht. Tut er dies nicht, kann er in jedem Fall haftbar gemacht werden und es besteht ein Unterlassungsanspruch, sogar dann, wenn der eigentliche Autor des Beitrages belangt werden könnte (AZ VI ZR 101/06).
Voraussgesetzt, es wird nicht in Hamburg geklagt.
Urteile, welche einen Unterlassungsanspruch trotzdem bejahen
Auch wenn sich die Rechtsauffassung einer fehlenden Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Forenbetreiber durchgesetzt hat, so ist es in Hamburg nach wie vor anders.
Die Hamburger Zensoren haften sich fest an den Begriffen wie, was ist ein Forum, was bedeutet, dass eine rechtsverlwetzng bekannt sein muss. Die Zensurrichter nutzen auch die Unbedarftheit der im Medienrecht weniger erfahrenen Anwälte und die verständliche Abneigung der Beklagten Forenbetreiber, sich mit unsinnigen Anliegen vor Gericht mit
Aus der Tatsache, dass die Frage, innerhalb welcher Zeit ein Forenbetreiber auf Beschwerden reagieren muss, um nicht doch haftbar zu werden, von den Gerichten fast nie konkretisiert worden ist, lönnen die zensoren Honig saugen.
Da nutzt auch nicht den Forenbetreubern, dass einzig das Amtsgericht Winsen/Luhe 2005 hierzu entschieden, dass eine Frist von 24 Stunden verlangt werden kann (AZ 23 C 155/05), auch wenn das allgemein als anerkannt gilt.
Offen bleibt, inwiefern die Regelung auch für Wochenenden oder Feiertage gilt. Nicht wenige Foren schließen deswegen die kommentarmöglichkeinen für bestimmte Zeien aus, andere moderieren hart.
- OLG Hamburg bejaht als einziges Gericht im viel diskutierten Heise-Urteil 7 U 50/06 vom 22.08.06 einen Unterlassunganspruch auch dann, wenn der Forenbetreiber nach Kenntniserlangung sofort tätig geworden ist. Voraussetzung ist, dass der Forenbetreiber damit rechnen muss, dass unrechtsmäßige Beiträge im Forum erscheinen. Damit hat das OLG die meinugn des LG Hamburg korrigier, welches mit Urteiel Az. 324 O 721/05 vom 02.12.2005 meinte, dass eine Prüfung bei Betreten des Internets als gefährlichen Einrichtuing sofort zu eefolgen hat.
- LG Hamburg erzeugte mit dem Urteil AZ 324 O 794/07 vom 04.12.2007 im Internent eine hämische Diskussion. Niggemeier hatte am Wochenende von sich aus zensiert. Das war den Hamburger Zensoren zu kurz. Allerdings nahm der Kläger im Berufungsverfahren (13.02.08) vor dem Termin der mündlichen Verhandlung den Verfügungsantrag von zurück. Die Kläger einigten sich auf Kostenaufhebung. Dieses Hamburger Zensutrurteil hat damit keine Bestand.
- LG Hamburg
Heise-Forenurteil
2005 erlangte das sogenannte Heise-Forenurteil in den Medien große Aufmerksamkeit, insbesondere da der Heise-Verlag selbst offensiv über den Fall berichtete, und da es im Anschluss zu Protesten von Journalistenverbänden und Internetexperten kam. In dem bezeichneten Fall war in dem Internetforum des Verlages dazu aufgerufen worden, eine andere Internetseite über eine DoS-Attacke lahm zu legen. Der Verlag löschte diesen Aufruf zwar sofort nach Kenntniserlangung, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Sowohl das Landgericht Hamburg Landgericht Hamburg 324 O 721/05 v. 02.12.2005 als auch das Oberlandesgericht Hamburg OLG Hamburg „Heise-Forenurteil“ 28. August 2006 bejahten diesen Unterlassungsanspruch mit unterscheidlichen Bedingugen. Das OLG setzte im gegensatz zum LG voraus, dass mit rechtwidrigen Inhaklten zu rechnen sei. Heise brauchte im gegensatz zu dem LG-Urteiel nicht in allen seinen Foren auf Vermeidung einer Wiederholung des verbotenen Aufrufs achten. Der Deutsche Journalistenverband (DJV) protestierte gegen dieses Urteil und vertrat die Ansicht, dass es den Tod der offenen Internetforen bedeute.
Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Hamburg gilt durch das Urteil des BGH vom März 2007 (s. oben) als überholt. Da es sich bei dem konkreten Fall um ein Verfügungsverfahren handelte, war der Rechtsweg mit der Instanz des Oberlandesgerichtes jedoch beendet, und das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg ist daher weiterhin rechtskräftig. Der Heise-Verlag hat keine Hauptsacheklage in dieser Sache angestrebt.
bundesligaforen-Urteil
Im Januar 2009 kippte das OLG Hamburg Az. 5 U 180/07zwei Urteile des Landgerichts Hamburg von 2007 gegen bundesligaforen.de bundesligaforen.de> und webkoch.de. Während das Landgericht 2007 noch der Ansicht war, dass es sich bei Webforen generell um eine gefährliche Einrichtung handle und der Forenbetreiber in jedem Fall ein Störer sei, drehte das Oberlandesgericht dieses Urteil komplett um und gab den Forenbetreibern recht.
Alledings waren es nicht die Pressekammern in Hamburg, sondern die Kammer und der Senat für Marken- bzw. Bildrechtverletzungen. Mit dem Persönlichkeitsrecht hatte dies nichts zu tun.
Ein Forenbetreiber ist zunächst kein Störer. Er kann zu einem Störer werden, wenn er auf Hinweise dass durch anonyme Dritte eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde nicht reagiert. Reagiert er jedoch in einem angemessenen Zeitraum, so ist er seinen Pflichten nachgekommen. Eine kostenpflichtige Abmahnung ist in diesem Fall, sofern es zuvor keinen Warnhinweis gab, erst einmal hinfällig und wie ein kostenfreier Ersthinweis zu bewerten.
Rechtliche Situation in anderen Ländern
In den USA ist die rechtliche Lage eindeutig. Section 230 des Communications Decency Act von 1996 konstatiert klar:
- "No provider or user of an interactive computer service shall be treated as the publisher or speaker of any information provided by another information content provider." (Kein Provider oder Nutzer eines interaktiven Computerdienstes kann für Inhalte eines anderen Anbieters verantwortlich gemacht werden)
In der Praxis haben US-Amerikanische Gerichte in den letzten Jahren konsequent eine zu Deutschland vergleichbare Rechtsauffassung vertreten, dass Betreiber zwar zunächst nicht für Inhalte ihrer Nutzer haftbar sind, dass Sie jedoch auf Beschwerden o.ä. schnell reagieren müssen.
Weblinks
- Spiegel-Online über Forenhaftung
- Grundsatzurteil des BGH zur Forenhaftung
- Hamburger Landgericht: Forenbetreiber sind für Beiträge bedingt haftbar Heise online
- Forenhaftung - Ein Guide für Webmaster
- Spiegel - Schluss mit Forumsabmahnungen
- Heise: Massenabmahnung nicht rechtens
- Rote Karte für Foren-Abmahner