Rechtsbeugung
Aus Buskeismus
Unter Rechtsbeugung versteht man nach § 339 StGB die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. In der Praxis haben Richter jedoch weite Spielräume. Bisher ist erst eine einzige Verurteilung wegen Rechtsbeugung in den alten Bundesländern bekannt.