Zensurregeln

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BUSKEISMUS

Glossar

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Zensurregeln

Es ist ein Irrtum anzunehmen, dass in Deutchland für die Richter*innen nur das Gesetz gilt.

Für das zivile Äußerungsrecht, dem s.g. Medien- oder Presserecht, gibt es keine speziellen Gesetze.

Die Presserechtler - Richhter*innen und Rchtsanwälte*innen - beziehen sich auf das GG, BGB, ZPO - und entwickeln eigene Regeln, welche de facto Gesetzescharakter haben.

Die Pressegerichte ersetzen den Bundestag, sie werden nicht kontrolliert, der Willkür ist Tür und Tor geöffnet.

Bezug aug das Grundgesetz

Bezug wirrd genommen auf

Die Würde des Menshcne ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

Daraus werde die s.g. Persönlichkeitsrechte von Priovatpersonen entwickelt, die die Grundlage für Äußerungsverbote über die gerichtliche Zensur bieten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Über diesen Artikel des GG wird die Meinungsfreiheit begrüdet, die aber den Persönlichkeitsrechtenentgegenstehen kann.


Bezug auf das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Bezug auf diesen Paragraphen wird genommen, wenn man als Störer abgegriffen wird.

  • BGB, StGB, §§ 824, 826 BGB


  • BGB § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 1, 2, 12, 14 GG; 3 823 Abs. 2

Bezug auf die ZPO

Gerichtlich entwickelte Zensurregeln

Persönliche Werkzeuge