Öffentliches Informationsinteresse
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Öffentliches Informationsinteresse
Öffentliches Informationsinteresse bedeutet, dass der Allgemeinheit ein legitimes Interesse an Informationen zusteht. Dieses zu bestimmen und zu gewichten obliegt nicht den Gerichten. Diese haben nur zu entscheiden, ob ein öffentliches Interesse am Verbot besteht. Besteht kein öffentliches Interesse am Verbot, dann wägen die Richter*Üinnen ab zwischne dem öffentliches Informationsinteresses und den ersönlichkeitsrechten der Betroffenen ab.
Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses oder Interesse der Öffentlichkeit ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff öffentliches Interesse, womit ein solches des Staates gemeint ist.
Informationsinteresse der Allgemeinheit
Berichterstattung muss von Betroffenen jedoch hingenommen werden, wenn dieser ein öffentliches Informationsinteresse zukommt, welches das Interesse an der Wahrung der Persönlichkeitsrechte im konkreten Einzelfall überwiegt.
Zur Meinungsbildung der Allgemeinheit ist eine funktionierende Presse von fundamentaler Bedeutung. Daher nehmen private wie öffentlichrechtliche Medien einen verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG gestützten Auftrag war. Einfachgesetzliche Ausgestaltungen finden sich in § 193 StGB und § 23 KunstUrhG. (Zur Wahrnehmung des öffentlichen Informationsinteresses haben Journalisten neben dem juristischen Privileg auch besondere Rechte wie Zugang zu kriminellen Tatorten, Auskunftsansprüche gegenüber Behörden u.ä.).
Umfang
Grundsätzlich ist es Sache der Presse selbst, darüber zu entscheiden, was die Öffentlichkeit interessieren könnte. Doch dieser Freiheit setzen die Zensurkammern Grenzen, sodass es faktisch die Gerichte sind, die darüber befinden.
Neben dem Interesse des Staates und der Wirtschaft sowie von Privatpersonen an Geheimhaltung wird auch das Persönlichkeitsrecht zur Zensur von Informationen herangezogen.
erforderliche Abwägung
In jedem Einzelfall sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen mit dem Öffentlichen Informationsinteresse sorgfältig gegeneinander abzuwägen, da beiden Interessen gleichwertiger Verfassungsrang zukommt. In Hamburg gilt eine ungeschriebene Vermutung für den Vorrang des Persönlichkeitsrechts zulasten der Meinungs- und Pressefreiheit.
Das Ausmaß des öffentlichen Informationsinteresses wird ebenfalls von den Gerichten frei und unabhängig bestimmt, sodass insoweit eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägungen umgangen werden kann.
Anerkannt als im öffentlichen Interesse ist grundsätzlich auch eine "Unterhaltungsöffentlichkeit", also Themen der Boulevardpresse.
Kritik
Der Begriff des öffentliches Informationsinteresses ist ein Kernpunkt für die Zensurregeln deutscher Gerichte.
Besteht angeblich kein Interesse der Allgemeinheit, dann werden Äußerungen auf Antrag sofort verboten. Besteht ein grundsätzliches Interesse der Allgemeinheit, z.B. an der Offenlegung von Betrügereien, dann können und entscheiden die Gerichte, dass es kein öffentliches Informationsinteresse gibt, auch wenn Tausende von Menschen nachweislich Interesse an den Informationen haben.
Besonderen Schutz bieten die Gerichte den Anwälten durch Verbot der Veröffentlichung von Abmahn-Mails, trotz des großen Interesses der Öffentlichkeit an den Machenschaften von Abzock-Anwälten.
Weitere Voraussetzungen wie Beleidigung, Schmähung, Ehrverletzung, Privat- oder Intimsphäre, Kinder-Eltern-Verhältnis sind hierzu nicht erforderlich. Die Zensur greift auch ohne diese Einschränkungen durch.
Was überhaupt von öffentlichem Informationsinteresses ist, bestimmen ebenfalls die Richter frei, unabhängig und endgültig. Niemand anderes. Objektive Kriterien der Art, dass z.B. 500 Menschen ein Interesse an der Berichterstattung haben, gelten für die Richter nicht.
Rein theoretisch können die Richter entscheiden, dass es kein öffentliches Informationsinteresse z.B. an der Aufdeckung von Bankskandalen oder von Regierungskriminalität gibt. Setzt sich eine solche Meinung bei den Richtern bis um Verfassungsgericht durch, dann darf darüber nicht berichtet werden.