Rechtsmissbrauch
Aus Buskeismus
Rechtsmissbrauch ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und gibt dem Gericht de facto, nicht de jure viel Freiheit. Das Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs gilt allgemein.
Allgemeinm wird unter Rechtsmissbrauch die zweckwidrige Inanspruchnahme eines Rechts verstanden. Dies bedeutet, dass die Inanspruchnahme eines formal gegebenen Rechtsanspruchs durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Auch wer über ein formal einklagbares Recht verfügt, darf dieses nicht missbräuchlich ausüben. Versucht er es dennoch, kann der Benachteiligte dagegen vorgehen.
Rechtsmissbrauch wird in den Paragraphen § 226 und § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB definiert.
Nach § 226 BGB ist ... die Ausübung eines Rechts ... unzulässig, wenn sie den Umständen nach nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Darüber hinaus kann die Ausübung eines Rechts auch durch die Vorschrift des § 242 untersagt sein. Sein Wortlaut besagt: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Im Umkehrschluss ist der Gläubiger nicht berechtigt, eine Leistung einzufordern, die nicht auf dem Prinzip von Treu und Glauben gründet. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Gläubiger das Recht selbst unrechtmäßig erworben hat.
Rechtsmissbrauch im Presserecht
Für das Persönlichkeitsrecht, mit welchem Zensur ausgeübt wird, gibt es keine speziellen Gesetze. Herangezogen wird das urheberrecht und das Wettbewerbsrecht.
Im Wettbewerbsrecht kennt man den Rehtsnmissbrauch in Form von Klagen zum gezieltem dchaden von Konkurrenten-
Das Presserecht kennt keinen Rechtsmissbrauch. Sind auf einem zu verbietenden Bild 100 Perosonen abegebildet, so kann jede einzelne Person gegen das Presseorgan klagen und Gerichts- sowie Anwaltskosten erzeugen. Erlaubt ist ebenfalls bei eier bebilderten Berichterstattung sowei gegen das Bild als auch gegen den Text gesondert zu klagen, sogar wegen dem fiegendem Gerichtsstand bei unterschiedlichen Gerichten.
Beispiele
Es ist rechtsmissbräulich, zu fordern, was einem selbst keinerlei denkbaren Vorteil bringt (Schikaneverbot). Gilt für das Presserecht nicht.
Es ist rechtsmissbräuchlich, zu fordern, was man sofort wieder herausgeben müsste, dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est. Gilt für das Presserecht nicth.
Es ist rechtsmissbräuchlich, einen selbst geschaffenen, schützenswerten Vertrauenstatbestand zu enttäuschen dolo agit, qui venit contra factum proprium. Gilt für das Presserecht nicht.
Andererseiots werden Anträge zur Aufnahme ins Protokoll wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt. Das ist im Presserecht erlaubt.