Veröffentlichung von E-Mails
Aus Buskeismus
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E-Mails und Persönlichkeitsrecht
Wie für konventionelle Medien gilt auch bei der Veröffentlichung von E-Mails der Schutz des Persönlichkeitsrechts, wenn die E-Mails Themen betreffen, dem allgemeinen Persönlichketsrecht (Intim-, Privat- oder Geheimsphäre) unterfallen. Bei E-Mails, die auf unlautere Weise erlangt wurden, kann das in Art. 10 GG grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis, einschlägig sein, vgl. §§ 203ff. StGB.
E-Mails können selbst eine Veröffentlichung darstellen, etwa bei rechtswidrigen Äußerungen in Rundmails, was etwa vom Landgericht Hamburg wie eine Äußerung in konventionellen Medien behandelt wird.
Laut Landgericht Köln soll die Geheimsphäre bzw. das "Briefgeheimnis" auch auf abgesandte E-Mails beim bestimmungsgemäßen Empfänger ausgedehnt werden, wobei jede E-Mail automatisch der Geheimsphäre zuzuordnen sei, ohne dass es auf ihren Inhalt ankäme.
E-Mails dienen den verschiedensten Zwecken.
An dieser Stelle interessieren uns E-Mails, welche Abzocker, Abmahnanwälte, Erpresser, Bertrüger, Psychopathen, Schweinehunde und, die es noch werden oder werden wollen, versenden, um den Empfänger einzuschüchtern, zu erpressen und zu Handlungen oder Unterlassen zu nötigen.
Uns interessieren E-Mails von Prominenten und anderen Selbstdarstellern, die deren Selbstdarstellung widersprechen.
Manche Mail-Empfänger suchen oft die Öffentlichkeit und veröffentlichen die e-Mails ohne Wissen und gegen den Willen des Absenders. Willigt der Absender ein, dann darf die E-Mail veröffentlicht werden, jedoch lediglich im Rahmen der Einwilligung.
Prüfungsschema
Quelle -
Ist die Email privat oder geschäftlich?
Private Emails sind solche von Freunden, der Familie oder Bekanntschaften im Internet. Sie betreffen Sachverhalte aus der Intim-, Privat-, Geheim- oder Sozialsphäre. Private E-Mails dürfen daher nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Ggf. müssen Namen zuverlässige unkenntlich gemacht werden.
Geschäftliche E-mails sind solche von Geschäftspartnern, Arbeitgebern, Arbeitskollegen, einem E-Shop, Abmahnungen von Rechtsanwälten oder Behördenschreiben.
Schritt 2: Interessenabwägung (Das überwiegende Interesse)
Geschäftliche Emails dürfen nur veröffentlicht werden, wenn das Interesse an der Veröffentlichung das Interesse des Absenders an Geheimhaltung überwiegt.
Beispiele für Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung spricht:
- berechtigte Interessen
- berechtigte Warnung (z.B. vor Serienabmahnungen)
- Satire
- Hinweis auf Missstände hingewiesen werden (Brötchenabmahnung)
- politische Auseinandersetzung mit dem Inhalt
Beispiele für Interessen des Absenders an der Nichtveröffentlichung:
- Prangerwirkung
- unlauterer Wettbewerb
- vertragliche bzw. vertragsähnliche Beziehung zwischen Veröffentlicher und Empfänger
Faustregel: Je höher der potentielle Schaden für den Absender ist, desto höher muss das Interesse der Öffentlichkeit daran sein, die Email zu sehen.
Vor allem die Veröffentlichung von Abmahnungen hat eine große Prangerwirkung. Ebenfalls sehr gewichtig ist die Vertraulichkeitspflicht die als Nebenpflicht in jedem Vertrag steckt. So benötigt man bei Abmahnungen und bei Korrespondenz mit Geschäfts- und Vertragspartnern ein sehr hohes öffentliches Interesse.
Immer den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten!
Schritt 3: Urheberrecht & Wettbewerbsrecht
Die Email kann urheberrechtlich geschützte Werke wie Fotos, Grafiken und Literatur beinhalten. Ein trivialer Text ist noch kein urheberrechtlich geschütztes Werk.
Ggf. urheberrechtliche Bestandteile löschen.