Klarstellung

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Zensurregel


Klarstellung

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Der „Stolpe-Beschluss" des BVerfG2 hat in einem bedeutenden Punkt in der Fachwelt Verwirrung hinterlassen: Die Abkehr von dem bis dahin auch für den Unterlassungsanspruch geltenden „Günstigkeitsprinzip" hat das BVerfG im Wesentlichen damit begründet, dass der Äußernde im Falle der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen eine mehrdeutige Aussage die Möglichkeit habe, für die Zukunft klarzustellen, welcher Äußerungsgehalt der wei teren rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist5. Sinnigerweise sind Der Autor, Partner der Sozieläl Diimm & Mann, Hamburg, isl Fachanwall für Urheber- und Medienrecht und Lehrbeauftragter für Presserecht an der Universität Goltingen. BVerfG, AfP 2005 S. 544 ff. - Stolpe/IM-Sekretär. BVerfG, AfP 2005 S, 544 (546), viele Fragen, die an diese Möglichkeit der „Klarstellung" anknüpfen, bis heute weitgehend unklar; - Welchen Inhalt muss eine derartige klarstellende Erklärung haben? - Genügt die Klarstellung gegenüber dem Anspruchsteller oder muss sie - wie eine Richtigstellung - so verbreitet werden, dass der gleiche Empfängerkreis erreicht wird wie bei der Ausgangsmitteilung? - Lässt eine solche Erklärung den Unterlassungsanspruch entfallen oder besteht erst bei Weigerung zur Klarstellung der Unterlassungs-anspruch? - Sind Kosten, die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bis dahin angefallen sind, namentlich Anwaltskosten, auch im Falle einer unverzüglichen Klarstellung zu erstatten?


VI. Zusammenfassung 1. Voraussetzung für eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeits rechts des Betroffenen durch eine objektiv mehrdeutige Aussage ist - dass der Äußernde die Mehrdeutigkeit seiner Aussage und des Persönlichkeits verletzenden Inhalts einer Deutungsvariante erkennt (in der Regel durch Abmahnung); - dass er seine daraus entstehende Pflicht („Obliegenheit") zur Klarstellung nicht erfüllt, sondern an der mehrdeutigen Aussage ohne Klarstellung festhält. Erst durch dieses Festhalten an der mehrdeutigen Aussage ohne Klarstellung entsteht - mangels Rechtswidrigkeit des bisherigen Verhaltens - Begehungsgefahr, die erst einen Unterlassungsanspruch auslost. 2. Stellt der Äußernde unverzüglich klar, besteht weder ein Unterlas-sungs- noch ein Kustenersiattungsanspruch für die „Abmahnung", die de facto nichts anderes ist als der Hinweis auf die Mehrdeutigkeit und die mögliche Persönlichkeits rechts verletzen de Deutungsmöglichkeit. 1 Die Klarstellung kann hei einer Prin(Veröffentlichung „inrer partes" erfolgen, z.B. durch Brietwechsel zwischen den Parteien. Wird die beanstandete Äußerung (ggf. zusätzlich) aktuell über das Internet verbreitet, muss die mehrdeutige Äußerung dort klargestellt werden

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