Rechtsmissbrauch
Aus Buskeismus
Rechtsmissbrauch ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und gibt dem Gericht de facto, nicht de jure viel Freiheit, di Augen zu schließen. Das Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs gilt allgemein.
Allgemeinm wird unter Rechtsmissbrauch die zweckwidrige Inanspruchnahme eines Rechts verstanden. Dies bedeutet, dass die Inanspruchnahme eines formal gegebenen Rechtsanspruchs durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Auch wer über ein formal einklagbares Recht verfügt, darf dieses nicht missbräuchlich ausüben. Versucht er es dennoch, kann der Benachteiligte dagegen vorgehen.
Rechtsmissbrauch wird in den Paragraphen § 226 und § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB definiert.
Nach § 226 BGB ist ... die Ausübung eines Rechts ... unzulässig, wenn sie den Umständen nach nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Darüber hinaus kann die Ausübung eines Rechts auch durch die Vorschrift des § 242 untersagt sein. Sein Wortlaut besagt: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Im Umkehrschluss ist der Gläubiger nicht berechtigt, eine Leistung einzufordern, die nicht auf dem Prinzip von Treu und Glauben gründet. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Gläubiger das Recht selbst unrechtmäßig erworben hat.
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Rechtsmissbrauch im Presserecht
Für das Persönlichkeitsrecht, mit welchem Zensur ausgeübt wird, gibt es keine speziellen Gesetze. Herangezogen wird das urheberrecht und das Wettbewerbsrecht.
Im Wettbewerbsrecht kennt man den Rehtsnmissbrauch in Form von Klagen zum gezieltem Schaden von Konkurrenten.
Die Presseanwälte und -richter kennen keinen Rechtsmissbrauch, weil diese vom Rechtsmissbrauch leben.
Sind z.B. auf einem zu verbietenden Bild 100 Perosonen abegebildet, so kann jede einzelne Person gegen das Presseorgan klagen und Gerichts- sowie Anwaltskosten erzeugen. Erlaubt ist ebenfalls bei eier bebilderten Berichterstattung sowei gegen das Bild als auch gegen den Text gesondert zu klagen, sogar wegen dem fiegendem Gerichtsstand bei unterschiedlichen Gerichten.
Beispiele
Es ist rechtsmissbräulich, zu fordern, was einem selbst keinerlei denkbaren Vorteil bringt (Schikaneverbot). Gilt für das Presserecht nicht.
Es ist rechtsmissbräuchlich, zu fordern, was man sofort wieder herausgeben müsste, dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est. Gilt für das Presserecht nicth.
Es ist rechtsmissbräuchlich, einen selbst geschaffenen, schützenswerten Vertrauenstatbestand zu enttäuschen dolo agit, qui venit contra factum proprium. Gilt für das Presserecht nicht.
Andererseits werden Anträge zur Aufnahme ins Protokoll bzw. Befangenheitsanträge wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt. Daran stoßen sich die Juristen der organisierten Justizkriminalität im s.g. Presserecvht nicht.
Urteile
- LG Münster, Handelskammer, Az. 025 O 133/13, "025+O+133%2F13" Urteil vom 16.06.2015.
- Die Klage wurde wegen Rechtsmissbrauch abgewiesen.
Entscheidungsgründe
- Die Klage ist hinsichtlich der Unterlassungsanträge gem. § 8 Abs. 4 UWG unzulässig und bzgl. der Abmahnkosten wegen durch Rechtsmissbräuchlichkeit gegebenen Verstoßes gegen § 242 BGB unbegründet.
- Bzgl. der Unterlassungsanträge ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG handelt. Durch diese Spezialregelung sind der Berechtigung zum Vorgehen gegen einen Mitbewerber Grenzen gesetzt.
- Ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG setzt voraus, dass das beherrschende Motiv des Mitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall des sachfremden Motivs umschreibt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Damit wird die Art der unzulässigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs näher charakterisiert, aber der Weg zu anderen Missbrauchsformen durch die Rechtsverfolgung offen gelassen. Das beschriebene Vorgehen selbst oder jedenfalls die Art des Vorgehens muss rechtsmissbräuchlich sein. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. u.a. BGH GRUR 2002, 260 - Vielfachabmahner; OLG Hamm, GRUR-RR 2005, 141, 142; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.10).
- Vorliegend ist die Kammer überzeugt, dass die Klägerin von sachfremden Motiven geleitet ist. Triebfeder der Klägerin sind nach Überzeugung der Kammer nicht die Suche nach Schutz vor Wettbewerbsverletzungen oder der Schutz des Wettbewerbs im Allgemeinen, sondern persönliche Motive, die aus dem zerrütteten Verhältnis zu der Beklagten resultieren. Dieses ist die Folge des intensiven Konkurrenzverhältnisses zwischen der Klägerin und der früheren Kanzleien der Beklagten und wird letztlich ihren Ursprung in tatsächlichen Wettbewerbsverstößen der Beklagten und den damit zusammenhängenden zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Verfahren haben. Aber die Kammer ist nach Durchführung einer Gesamtschau und Würdigung aller ihr bekannten Umstände überzeugt, dass es der Klägerin nicht mehr um die Wettbewerbsverstöße als solche und eine damit verbundene Schutzbedürftigkeit der Klägerin, sondern darum geht, der Beklagten entscheidende Schläge zu versetzen, um ihre berufliche Existenz zu vernichten und ihrer persönlichen Existenz jedenfalls Schaden zuzufügen. Auch das ist ein missbräuchliches Motiv (vgl. etwa Bornkamm/Köhler, UWG, § 8 Rn. 4.13).
- Sinn und Zweck des Wettbewerbsrechtes ist nicht, einem Wettbewerber dabei zu helfen, einen anderen Wettbewerber auszuschalten. Daher ist dieses Motiv der Klägerin nicht schützenswert.
- Die Überzeugung der Kammer beruht auf der Würdigung des Verhaltens der Klägerin in diesem Verfahren, das letztlich in der Gesamtwürdigung des Zusammenhangs mit den vorangegangenen Verfahren und den dortigen Verhaltensweisen nur den Schluss darauf zulässt, dass es hier nicht mehr um die Sache selbst, sondern um persönliche Auseinandersetzung mit der Beklagten als solche geht.
- Die Kammer verkennt bei dieser Gesamtschau nicht, dass Retourkutschen zur täglichen Praxis des Wettbewerbsrechts gehören. Daher hat auch das Oberlandesgericht Hamm klargestellt, dass eine Retourkutsche an sich nicht gleich als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Auslöser eines - ansonsten aber schützenswerten - wettbewerbsrechtlichen Vorgehens eine „Retourkutsche" für eine vorangegangene Inanspruchnahme durch den Gegner ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2013, 4 U 48/13 Rn. 59, zit. nach juris). So hat es sich hier in der Vergangenheit zugetragen. Die Parteien haben sich wechselseitig mit zahlreichen Ansprüchen und Verfahren überzogen, die für sich gesehen wettbewerbsrechtlich schützenswert waren. Die Tatsache, dass das eine oder andere Verfahren ohne die vorangegangenen Verfahren möglicherweise nicht angestrengt worden wäre, machte das Vorgehen nicht gleich rechtsmissbräuchlich, da immer noch davon auszugehen war, dass es zumindest im Kern um den Schutz der eigenen wettbewerbsrechtlichen Belange ging, wenngleich auch in der Vergangenheit die Grenze zur Rechtsmissbräuchlichkeit in vielen Fällen schon recht nah lag.
- Die Umstände im hier vorliegenden Verfahren in Verbindung mit denen aus den Vorprozessen haben indes bei der Kammer zu der Überzeugung geführt, dass es nicht mehr um die Sache selbst geht.
- Schon die Art der Prozessführung, die Vielzahl der Angriffe, die engmaschige Kontrolle des Verhaltens der Beklagten, die finanziell folgenschweren Anträge und der Umgang mit Kompromissmöglichkeiten lassen für die Kammer allein den Schluss zu, dass es hier nur noch um Ziele geht, die mit der Suche nach dem Schutz vor Wettbewerbsverletzungen nichts mehr zu tun haben.
- Die Klägerin hat im Termin vom 21.04.2015 - und auch noch ergänzend im am Tag vor dem Verkündungstermin beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 12.06.2015 - ausführlich dargelegt, weshalb sie die hier verfolgten Wettbewerbsverstöße der Beklagten für besonders schwerwiegend hält und weshalb aus ihrer Sicht eine Verfolgung dieser Verstöße zum Schutz des Wettbewerbs zwingend erforderlich ist. Auch hat sie dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht die Beklagte durch ihr Verhalten in diesem Verfahren und in den letzten Jahren ganz besonderen Anlass dafür gegeben habe, die geltend gemachten Verstöße nicht auf sich beruhen zu lassen, sondern unnachgiebig zu verfolgen.
- Diese Argumentation vermag in der nachfolgend dargestellten Gesamtschau die Überzeugung der Kammer von dem Vorliegen sachfremder Motive indes nicht zu erschüttern.
- Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass Anlass für die angestrengten Verfahren auch in den Fällen, in denen Rechtsmissbrauch vorliegt, in aller Regel tatsächliche Wettbewerbsverstöße sein werden. Daher kommt hier also zunächst der Frage, ob tatsächlich Wettbewerbsverstöße vorliegen, keine übergeordnete Bedeutung zu.
- Auch wird es auch in den Fällen des Rechtsmissbrauchs häufig um besonders schwerwiegende Verletzungen gehen. Das ist aber im Grundsatz zunächst nicht entscheidend, weil es nur darauf ankommt, was die Treibfeder des konkreten Vorgehens des Gläubigers ist. Da mag zwar die Schwere des Eingriffs eine Rolle spielen, weil ein besonders schwerer Eingriff in den Wettbewerb ein Indiz für ein besonderes wettbewerbsrechtliches - also sachnahes - Interesse des Abmahnenden sein könnte.
- Aber dieses Indiz muss sich mit allen anderen Indizien, die für ein sachfremdes Vorgehen sprechen, messen lassen. Und in der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung, die nachfolgend vertieft wird, träte nach Auffassung der Kammer angesichts der gewichtigen Indizien für Rechtmissbrauch die Qualität des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes auch dann in den Hintergrund, wenn sie - mit der Auffassung der Klägerin - als besonders schwerwiegend anzusehen wären. Aber schon das ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Die Kammer hält die in diesem Verfahren geltend gemachten Verstöße nicht für herausragend schwerwiegend. Die hier geltend gemachten Verstöße durch die Inhalte der Homepage sind „Reste" nach einer von der Beklagten bereits vorgenommenen Korrektur der Homepage. Die Kammer verkennt nicht, dass es etwa für die Mandantenakquise von zentraler Bedeutung sein könnte, wenn ein ‚Einzelkämpfer oder eine Kleinkanzlei sich als Großkanzlei mit einer Vielzahl von Rechtsanwälten darstellen.
- Hier aber geht es darum, dass etwa im Rahmen einer Fachrubrik im Fließtext erwähnt ist, dass man sich an Rechtsanwältin XY wenden könne oder dass im Impressum bei den Angaben nach § 5 TMG noch XY als angestellte Rechtsanwältin erwähnt ist.
- Diese Angaben sind aber nicht an exponierter Stelle und mit großer Werbewirkung erfolgt, betreffen darüber hinaus nur eine einzige weitere Anwältin. Weshalb solche Falschangaben an solchen Stellen mit einer solchen optischen Aufmachung besonders tragend bei der Mandantenakquise sein sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass der durchschnittliche Rechtssuchende durch diese Angaben bei seiner Entscheidungsfindung nicht maßgeblich beeinflusst wird.
- Gleiches gilt für die im Einzelfall vorgekommene weitere Benutzung des Wortes XY wie im Schriftsatzlayout in einem Schriftsatz, der an das Landgerichtet gerichtet war. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, weshalb dieser konkrete Verstoß so schwerwiegend und wettbewerbsrechtlich im Kampf um Mandanten so bedeutend sein soll, dass sich daraus erschließt, dass der Klägerin - wie von ihr dargestellt - gar keine andere Wahl blieb, als diesen weiteren Verstoß zu verfolgen.
- Auch sind die Angaben, die zur Dauer der Erfahrung der „Kanzlei" gemacht wurden, nicht so sehr irreführend und markant, dass ihnen eine tragende Wirkung bei der Mandantenakquise zukommt. Sind die Formulierungen sprachlich auch irreführend und darum möglicherweise wettbewerbswidrig, ist es nicht so, dass hier Fähigkeiten suggeriert werden, die in Wahrheit nicht bestehen. Denn immerhin verfügt die Beklagte tatsächlich über entsprechende Berufserfahrung, auch wenn die konkrete Kanzleiform noch nicht so lange Bestand hatte. Auch hierin kann aber kein so eklatanter Verstoß gesehen werden, dass ein Vorgehen für die Klägerin praktisch unverzichtbar wäre.
- Es ist auch zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall - anders als in vorangegangenen Fällen - nicht etwa um Verstöße ging, die einen unmittelbaren Bezug zur Klägerin hatten. Es liegt auf der Hand, dass die Schwelle zur Rechtsmissbräuchlichkeit sehr viel höher liegt, wenn es etwa um Inhalte auf der Homepage geht, die ausdrücklich auf die Klägerin abzielen, diese nennen und in Verruf bringen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um irreführende oder unwahre Äußerungen in Bezug auf die Klägerin, sondern um allgemein werbende Aussagen der Beklagten. Die Schwere eines dadurch bewirkten wettbewerbsrechtlichen Angriffs steht in unmittelbarer Abhängigkeit zur Intensität des Wettbewerbsverhältnisses. Je konkreter durch solche Handlungen der Wettbewerb in Bezug auf den Anspruchsteller beeinträchtigt wird, desto schwerwiegender ist ein Eingriff. Je enger das unmittelbare Konkurrenzverhältnis in Bezug auf die Akquise von Kunden ist, desto mehr Notwendigkeit ergibt sich für ein Vorgehen gegen ein solches Verhalten. Gemessen daran sind die Verstöße hier vor dem Hintergrund der räumlichen Distanz der Kanzleien, der jedenfalls in Vergleich zu früher geringer gewordenen Konkurrenz auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und der ohnehin nur geringen Wettbewerbssituation im Bereich der Bußgeldsachen als nicht sehr schwerwiegend anzusehen.
- Es überwiegen in der Gesamtwürdigung jedenfalls klar die Indizien, die für sachfremde Motive für das Vorgehen sprechen.
- Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die im Tatbestand zitierten vorangegangenen Verfahren sich bereits stets - wohlbemerkt von beiden Seiten - durch einen aggressiven und sehr persönlichen Ton auszeichneten. In vielen Schriftsätzen wurden persönliche Vorwürfe gegen die Gegner erhoben, was die Auseinandersetzungen bereits teilweise auf eine ungewöhnlich unsachliche Ebene geführt hat aber auch zeigt, wie zerrüttet das Verhältnis der Parteien ist. Auch im letzten Schriftsatz vom 12.06.2015 zeigt sich die persönliche Ebene im Umgangston, soweit die Klägerin den Ehemann der Beklagten, den sie in ihren Schriftsätzen immer wieder in die Argumentation einbezieht und den sie als maßgeblichen Einflussnehmer in das Verhalten der Beklagten sieht, wegen des Nummernschildes des von ihm genutzten Fahrzeuges in Zusammenhang mit Rechtsradikalismus stellt.
- Dabei zeichnete sich indes ab, dass die Beklagte -wenngleich sie auch gelegentlich mit ihren Angriffen oder Verteidigungen Erfolg hatte, wobei die Klägerin im letzten Schriftsatz sogar ausführt, die Beklagte sei im Endergebnis stets erfolglos geblieben - in eine immer defensivere Position rutschte. Sie war in mehreren Verfahren bestrebt, eine Lösung für einen künftig besseren Umgang mit dem zerrütteten Verhältnis zwischen den Parteien zu suchen. Natürlich verkennt die Kammer nicht, dass es einer Partei frei steht, ob sie eine gütliche Lösung anstrebt, oder nicht. Es besteht selbstverständlich kein Zwang für die Klägerin, sich auf Vergleichsvorschläge einzulassen. Daraus erwachsen der Klägerin keine unmittelbaren Nachteile. Das Verhalten kann aber ein Indiz für die Motivlage der Klägerin und ihre Intentionen sein. Und allein darum geht es bei dieser Gesamtwürdigung. Die Kammer hat zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dass die Klägerin Vorschläge des Gerichts und der Beklagten mit einer sehr stringenten und klaren Linie abgelehnt hat. Auf den Rat der Kammer im Verfahren 25 0 103112, sich um eine Deeskalation zu bemühen, hat die Klägerin ebenso wie auf den Vergleichsvorschlag im Verfahren 25 0 10/13 nicht reagiert. In den anderen Verfahren hat sie stets erklärt, an einer gütlichen Einigung nicht interessiert zu sein.
- Wenngleich das prozessual nicht vorgeworfen werden kann, ist es ein Indiz dafür, dass es der Klägerin wichtig war, der Beklagten nicht entgegen zu kommen.
- Die Beklagte hat hingegen in den letzten Verfahren zunehmend defensiv und deeskalierend gehandelt. Sie hat im Verfahren 25 0 103112 zeitnah bzgl. von vier Anträgen Unterwerfungserklärungen abgegeben. Dann hat sie auch bzgl. des noch offenen fünften Antrages ebenfalls eine entsprechende Erklärung abgegeben.
- In den Verfahren 108/12 und 145112 hat sie sodann ebenfalls Unterlassungserklärungen abgegeben, um die Streitigkeiten jeweils beizulegen.
- Dabei hat sie durch die Erklärungen in Kauf genommen, künftig im Falle von Verstößen der Klägerin Vertragsstrafen in erheblicher Höhe zahlen zu müssen, anstatt - möglicherweise niedrigerer - Ordnungsgelder. Kostenmäßig haben ihr die Erklärungen in der Regel stets kaum nennenswerte Vorteile gebracht.
- Natürlich kann die Triebfeder hierfür gewesen sein, dass sie schlechte Erfolgsaussichten sah. Aber vor dem Hintergrund, dass sie sich teilweise zuvor mit großem Einsatz gegen die Ansprüche verteidigt hat und dann teilweise ohne entsprechenden gerichtlich gesetzten Anlass doch plötzlich die Erklärungen abgegeben hat, ist sie jedenfalls - anders als in früheren Verfahren - erkennbar in die Defensive gegangen, um sich weiteren Angriffen zu entziehen.
- Das zeigte sich insbesondere im vorliegenden Verfahren.
- Der Klägerin ging aufgrund der früher bereits bewilligten Prozesskostenhilfe und auch nach ihren eigenen Ausführungen (vgl. etwa Klageschrift vom 02.08.2012 im Verfahren 25 O 103/12 oder Klageschrift im hiesigen Verfahren) davon aus, dass die Beklagte finanziell bereits sehr schlecht dastand. Auch dies gab der Klägerin keinen Anlass, von der sehr intensiven Prozessführung Abstand zu nehmen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass es keine Pflicht gibt, gegenüber finanziell schlecht gestellten Personen nachsichtig zu sein, weshalb auch dies wieder für sich betrachtet der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen kann. Aber es spricht dafür, dass das Verhältnis zur Beklagten aus Sicht der Klägerin unerschütterlich zerrüttet ist.
- Soweit die Klägerin im Termin vom 21.04.2015 ausgeführt hat, dass die finanzielle Lage der Beklagten unklar sei und im letzten Schriftsatz vom 12.06.2015 die finanzielle Lage der Beklagten sogar gänzlich anders dargestellt hat, ist zum einen zu berücksichtigen, dass es nicht auf den jetzigen Zeitpunkt ankommt und zum anderen, dass die Klägerin bislang selbst davon ausging, dass die Beklagte im Falle des vollen Obsiegens der Klägerin den Urteilen finanziell nicht standhalten könnte, denn diesbezügliche Zweifel hatte die Klägerin selbst - sogar schon vor der Klageerhebung - angeführt. Im Verfahren 25 0 103/12 hatte sie etwa angeführt, sie gehe davon aus, dass die Beklagte meine, mangels Vollstreckbarkeit der Entscheidungen „hemmungslos“ sein zu können.
- Obwohl die Klägerin also selber ausführt, dass die Beklagte finanziell schlecht gestellt sei, erhebt sie eine umfangreiche Klage und begehrt zunächst (wegen vermeintlicher erneuter Verstöße) drei Unterlassungsanträge hinsichtlich von Verstößen, für die schon Unterwerfungserklärungen vorlagen. Dann begehrt sie die Abmahnkosten nach einem Streitwert, der mit 90.000 € eher überdurchschnittlich bemessen ist. Zwar macht sie - worauf sie zutreffend hinweist - nur eine 0,65-Gebühr geltend. Sie wusste dabei aber auch, dass die Beklagte - auch schon vor der erkennenden Kammer - geltend gemacht hat, dass ein Anwalt für eine Abmahnung in eigener Sache eine solche Gebühr überhaupt nicht geltend machen dürfe und dass diese Frage in der Rechtsprechung noch kontrovers diskutiert wurde. Daher vermag die Kammer hierin kein großzügiges Entgegenkommen zu erkennen, wie es die Klägerin darstellt. Sodann beantragt sie drei Vertragstrafen in Höhe von insgesamt 17.700 €‚ was für drei Verstöße - auch wenn einer ein Wiederholungsfall sein sollte - in der Summe viel ist. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte wie die Klägerin selber anführt, finanziell am Boden z liegen schien und darüber hinaus die wettbewerbsrechtliche Konkurrenzsituation zwischen den Beteiligten sich im Vergleich zu der Anfangszeit der Auseinandersetzungen deutlich abgeschwächt hatte.., Dann stellte sie noch einen weiteren Bestrafungsantrag, erneut in Höhe von 5.100 €.
- Die Zahl der Anträge und die Höhe der Vertragsstrafen zeigen, dass die Klägerin bestrebt ist, die Beklagte empfindlich zu treffen. Sie ging davon aus, dass die gestellten Anträge in ihren Konsequenzen für die Beklagten schwerwiegend sein würden.
- Als gewichtiges Indiz für sachfremde Motive der Klägerin kommt hinzu, dass die empfindlichen Vertragsstrafen für Verstöße verlangt wurden, die gerade mal ein bis vier Tage nach Abgabe der Unterwerfungserklärung auf der Homepage noch vorhanden gewesen sein sollen. So trägt die Klägerin vor, die Inhalte seien am 29.10.2013 und 31.10.2013 überprüft worden. Es mag sein, dass von einer Partei verlangt werden kann, in einer so kurzen Zeit auf ihrer Homepage die Unterwerfungserklärung umzusetzen. Gleichwohl zeigt es einen gewissen Verfolgungstrieb, wenn schon so kurze Zeit nach Abgabe der Erklärung auf einer derart großen Homepage unmittelbar nach Verstößen gesucht wird. Dieses Verhalten lässt den Schluss darauf zu, dass es der Klägerin gerade darum ging, Material gegen die Beklagte zu sammeln. Die Kammer glaubt der Klägerin aufgrund aller vorstehend und nachstehend aufgeführten Indizien nicht, dass sie nur deshalb die Homepage überprüft hat, um sich vor Wettbewerbsverstößen zu schützen, weil sie „Wettbewerbsvorteile" der Beklagten abwehren wolle. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass es der Klägerin nur darum ging, Verstöße zu finden, um die Beklagte weiter angreifen zu können. Die Beklagte hat ja auch Veränderungen vorgenommen. Die Klägerin behauptet nur, sie habe noch weitere Verstöße weiterhin vorgefunden. Es lag auch für die Klägerin auf der Hand, dass es denkbar war, dass die Beklagte diese weiteren Verstöße schlichtweg noch übersehen hat. Und auch wenn das möglicherweise formal betrachtet wettbewerbsrechtlichen kein Hinderungsgrund ist, sich auf erneute Verstöße zu berufen, ist es ein gewichtiges Indiz für die Motivlage bzgl. dieses Vorgehens. Das Verhalten zeigt, dass es der Klägerin darauf ankam, gegen die Beklagte vorzugehen.
- Dabei unterstellt die Kammer zugunsten der Klägerin, dass es dieser nicht darum ging, mit diesem Verhalten Gelder zu generieren, was als sachfremdes Motiv schon zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens führen würde. Zumal die Klägerin erklärt hat, an eine fehlende Vollstreckbarkeit zu glauben. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass es der Klägerin gerade darum ging, die Beklagte nochmals derart hohen Forderungen auszusetzen, dass es zu ihrem Ruin führt oder - sofern dieser schon gegeben wäre - diesen zu verstärken.
- Dieser Eindruck wurde durch das Verhalten im Zusammenhang mit den Versuchen, eine Lösung zur Deeskalation für die Zukunft zu finden, verstärkt. Natürlich verkennt die Kammer nicht, dass es das gute Recht er Klägerin ist, einen Vergleich - auch aus grundsätzlichen Erwägungen - oder sogar schon überhaupt ein Vergleichsgespräch abzulehnen. Daraus zieht die Kammer auch keine nachteiligen Folgen. Sie analysiert das Verhalten jedoch für die Frage, ob darin ein Indiz für ein sachfremdes Motiv zu sehen ist. Und das bejaht sie.
- Die Beklagte hat sich vorliegend bemüht, eine Lösung zu finden, die weitere zukünftige Verfahren verhindert und war hierfür bereit, die hier noch streitgegenständlichen Unterlassungsanträge antragsgemäß titulieren zu lassen. Die Klägerin hätte nach dem letzten Vergleichsvorschlag nahezu vollständig gewonnen. Nur bei den Abmahnkosten, an deren Realisierung sie ohnehin Zweifel hatte und die in der Rechtsprechung umstritten sind, wären Zugeständnisse von Nöten gewesen. Die Verfahrenskosten sollten nach § 91 a ZPO verteilt werden. Insoweit ist es für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin im Termin vom 21.04.2015 ausführt, die Zustimmung zu diesem Vergleich sei wegen der Außenwirkung der „Kostenaufhebung" nicht darstellbar gewesen. Das Gericht hätte die Kosten verteilt und im Übrigen hätte die Klägerin nahezu alles erlangt.
- Einzige Bedingung der Beklagten war, dass die Klägerin (nach eigener Prüfung des aktuellen Homepageinhalts) erklärt, auf Basis dieses aktuellen Inhaltes keine weiteren Ansprüche geltend zu machen. Trotzdem lehnte die Klägerin den Vorschlag kategorisch ab. Zur Begründung führte sie schon in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2014 aus, dass es am Präjudiz für die Vertragsstrafen fehlte. Das erscheint schon nicht nachvollziehbar, weil die Tatsache, dass die Unterlassungsanträge tituliert worden wären, allenfalls positive Signale für das Vertragsstrafenverfahren, keinesfalls aber negatives Präjudiz gehabt hätte. Allerdings wäre das Landgericht XY aber ohnehin nicht an die hiesige Rechtsauffassung gebunden. Daher zeigt diese Haltung, dass es der Klägerin tatsächlich in erster Linie nur um die Vertragsstrafen ging, also um die Punkte, die die Beklagte finanziell massiv treffen würden und - wenn überhaupt Gelder realisiert werden könnten - zu Einnahmen der Klägerin führen würden. Diese Vertragsstrafen - davon ging auch die Klägerin aus - hätten wirtschaftlich weitreichende Folgen für die Beklagte. Das ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen sachfremder Motive, wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass es ein grundsätzlich wettbewerbsrechtlich schützenswertes Interesse daran gibt, Vertragsstrafen zu realisieren, um damit wettbewerbskonformes Verhalten zu erzwingen. Es ist aber eine Frage der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, in welchem Maße darauf hingewirkt werden muss, um dieses Ziel zu erreichen.
- Die endgültige Mitteilung, eine solche Lösung für nicht zielführend zu halten, verband die Klägerin sodann sogar gleich mit einem weiteren Angriff in Gestalt der Klageerweiterung um den Vorwurf eines weiteren Verstoßes. Dieses Verhalten zeigte dann nicht nur, dass die Klägerin in keiner Weise an Deeskalation interessiert ist, sondern vielmehr den Druck auf die Beklagte noch weiter erhöhen will.
- Die Kammer legt Wert darauf, klarzustellen, dass sie nicht der Ansicht ist, die Beklagte sei ein reines „Opfer", weil sie sich etwa stets standesgemäß und anständig verhalten habe. Vielmehr sieht die Kammer, dass auch die Beklage und die frühere Kanzlei eine fragwürdige Vergangenheit haben und vor allem auch, dass einige der Verfahren und Auseinandersetzungen und möglicherweise auch die Feindseligkeit der Klägerin von der Beklagten verursacht und herbeigeführt wurden. Auch verkennt die Kammer nicht, dass die Beklagte oder jedenfalls ihre frühere Kanzlei - worauf die Klägerin im letzten Schriftsatz vom 12.06.2015 hinweist - selbst massiv wettbewerbsrechtlich agiert hat und es mag auch sein, dass sie dabei ihrerseits die Rechtsmissbrauchsschwelle überschritten hat. Die Kammer würde daher auch - gäbe es ein neues Verfahren der Beklagten gegen die Klägerin - sehr kritisch prüfen, ob auch insoweit Rechtsmissbrauch zu bejahen wäre. Diese Aspekte sind indes nicht entscheidend für die Bewertung des Vorgehens der Klägerin, das allein Gegenstand dieses Verfahrens ist. Um eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten geht es hier nicht.
- Es geht allein um die Frage, ob die aktuelle Klage auf Seiten der Klägerin noch von vom Wettbewerbsrecht geschützten Motiven oder nur noch von persönlichen und sachfremden Motiven getragen wird und zwar - und das ist entscheidend - unabhängig davon, wodurch diese sachfremden Motive verursacht wurden. Und das ist nach Gesamtschau aller oben aufgeführten Argumente zur Überzeugung der Kammer der Fall. Auch wenn die einzelnen Maßnahmen und Verhaltensweisen jede für sich betrachtet grundsätzlich rechtmäßig und vom Wettbewerbsrecht geschützt sind, beinhalten die oben genannten Punkte ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass sachfremde Motive maßgeblich sind. Und ist auch keiner dieser Anhaltspunkte allein betrachtet geeignet, zur Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit zu führen, führt eine Gesamtbetrachtung der Anhaltspunkte, eine Bewertung ihrer Vielzahl und ihrer Aussagekraft, zu einer ausreichenden Indizienlage, um zur Überzeugung der Kammer zu führen, dass das Vorgehen hier rechtsmissbräuchlich ist. Die Kammer glaubt der Klägerin nicht, dass sie sich von der Beklagten noch wettbewerbsrechtlich bedroht fühlt und eine Notwendigkeit sieht, zum Schutz des Wettbewerbs in solch massiver Weise gegen die Beklagte vorzugehen. Die Tätigkeiten der Beklagten im Wettbewerbsrecht waren bereits überschaubar geworden. Im Bußgeldbereich besteht zwischen den Parteien so wenig räumliche Überschneidung, dass eine tatsächliche Bedrohung der Stellung der Klägerin kaum vorstellbar ist Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die nun noch geltend gemachten Verstöße nicht sehr schwerwiegend sind. Es handelt sich nicht etwa um klare Werbeaussagen mit ausdrücklichen Inhalten wie „Wir haben mehrere Anwälte", „Wir haben X Mitarbeiter", Diese Kanzleien existiert in der aktuellen Form schon seit X Jahren", sondern die mit solchen Äußerungen nur im Kern vergleichbaren Werbebotschaften ließen sich in den erhobenen Vorwürfen nur durch Auslegung und teilweise mit Hintergrundwissen herauslesen. Mögen solche Werbeaussagen auch wettbewerbswidrig sein, sind sie natürlich von erheblich geringerer Qualität und Auswirkung für die Mitwettbewerber als ausdrückliche, irreführende Kernaussagen. Auch deshalb glaubt die Kammer der Klägerin nicht, dass sie sich tatsächlich durch die beanstandeten Maßnahmen oder von der Beklagten bedroht fühlt.
- Vielmehr nutzt die Klägerin das Wettbewerbsrecht, um sich unter dessen Deckmantel für frühere Angriffe und Auseinandersetzungen zu revanchieren, ihrer Antipathie für die Beklagten und ihrem Ehemann Ausdruck zu verschaffen und ruinöse Angriffe gegen die Beklagte zu führen. Das ist rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, was zur Unzulässigkeit der Klage führt.
- Aus den vorgenannten Gründen ist die Klage in Bezug auf die Abmahnkosten wegen Verstoßes gegen Treu und Glaube (§ 242 BGB) unbegründet.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.