Verfügungsverfahren
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Verfügungsverfahren
Die staatliche Zensur über die Pressegerichte im Namen und im Auftrag von Privatpersonen, Promineten, Politiker, Wirtschaftsbossen, Unternehmen und Behörden erfolgt über Einstweilige Verfügung bzw. Klagen. Foplgen diese einem Verfügngsverfahren, werden Klageverfahren als Hauptsachverfahren bezeichnet.
Einstwelige Verfügungen werden auf Antrag erlassen. Bei den Zensurkammern meist ohne Anhörung des Äußernden, so zu sagen, es wird ins Blaue hinein verboten (zensiert).
Meist geht dem Antag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung eine Abmahnung voraus mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsvepflichtunserklärung. Wird die starfbewehrte Unterlassungsverpflichtungrklärung nicht abgegeben oder nicht so formuliert, wie der abmahnende Zensor verlangt. Der Abmahnung folgt der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Sollte der Antrag den wie Automaten arbeitenden Richtern und Richterinnen schlüssig und überzeugend erscheien, so fassen diese einen Beschluss. Damit ist die Zensur staatlich über die Einstweilige Verfügung fixiert. Allerdings zeitweilig. Mann kan gegen ene solchen Zensurbeschluss vorgehen.
Mit einer recht geringen Wahrscheinlichkeit kann der schnelle, ohne Anhörung des Abgemahnten Erlass einer Einstweiligen Verfüfung abgewendet werden. DCurch die Zusendung einer Schutzschrift kann der Erlass eines Zwensurbeyxhclusses verhindert werden bzw. es kann erreicht werden, dass vor Erlass mündlich verhandelt wird. Die Schutzschrift mus dem Gericht zugesandt werden. Welöchem, bleibt ein Rätsel.
Es gibt eine Zetrale für den Erhalt von Schutzschriften, um damit dem fliegenden Gerichtsstand zu entgengen. Ob das fnbktioniert, wissen wir nicht.