Rechtsbeugung
Aus Buskeismus
Unter Rechtsbeugung versteht man nach § 339 StGB die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.
In der Praxis haben Richter jedoch weite Spielräume. Bisher ist erst eine einzige rechtskräftige Verurteilung wegen Rechtsbeugung in den alten Bundesländern bekannt.
Beispiele
- Urteil vom 14.11.2008 (16 KLs 180 Js 10961/06): Die 16. große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat heute [14.11.2008] am siebten Verhandlungstag den vom Dienst suspendierten Amtsrichter wegen Rechtsbeugung in 54 Fällen, davon in 7 Fällen versucht, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die 16. große Strafkammer hat unter dem Vorsitz der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Helga Müller 27 Zeugen und einen psychiatrischen Sachverständigen vernommen. Sie ist zu der Überzeugung gelangt, dass der voll schuldfähige Angeklagte im Zeitraum von März 2003 bis November 2006 ohne eine persönliche Anhörung der in einem Heim untergebrachten, betreuungsbedürftigen Personen durchgeführt oder sich einen unmittelbaren Eindruck von den Betroffenen verschafft zu haben, freiheitsentziehende Maßnahmen, wie die Anbringung von Bettgittern und Fixierungen, genehmigte. In einem Fall brachte er zudem einen Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung unter, ohne das vorgeschriebene Sachverständigengutachten einzuholen. In allen 54 Fällen täuschte er mit fingierten Anhörprotokollen eine Anhörung vor. Zum überwiegenden Teil wurden die Beschlüsse in den Pflegeheimen vollzogen, sieben Betroffene waren jedoch zum Zeitpunkt der angeblichen Anhörung bereits verstorben.
Der Richter geht in Berufung.