Kerntheorie
Aus Buskeismus
Begriff
Die im Wettbewerbsrecht entwickelte "Kerntheorie" wurde auf das Äußerungsrecht übertragen.
Demnach unfasst der Schutzumfang eines Äueßerungsverbots nicht nur die in der Einstweiligen Verfügung und/oder dem Urteil formulierten Äußerungen, die mit der verbotenen Äußerung identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Äußerungen, die trptz wörlicher Abweichung den Tenor_eines_Verbots Äußerungskern unberührt lassen.
Die "Kerntheorie" dient der Durchsetzung von Zensuransprüchen, was wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung nur in den Fällen anzunehmen wäre, in denen die Äußerung dem Wortlaut des in der Eu sgtweiligen Verfügung und/oder Urteiel fomulierten Tenors genau entspricht.
Werden unwesentliche Abweichungen einer verbotenen Äußerung oder mit der konkreten Verletzungshandlung sehr ähnliche Äußerung als Zuwiderhandlung anerkannt, so führen diese zu Ordnungsmitteln.
Kritik
Durch die Kerntheorie wird Abmahnern und frei und unabhängig entscheidenden Richtern die Möglichkeit eingeräumt, einen Tenor nachträglich zu interpretieren und Ordnungsstrafen zu erschleichen.