Absolute Person der Zeitgeschichte
Aus Buskeismus
Früher übliche, jedoch nach der Caroline-Entscheidung aufgegebene Differenzierung der Rechtsprechung bei Personen der Zeitgeschichte zwischen solchen, die kraft ihrer Berühmheit praktisch immer im Interesse der Öffentlichkeit standen und solchen, bei denen dies nur anlassbezogen (z.B. bei Unfall oder Kriminalfall) der Fall gewesen ist (relative Personen der Zeitgeschichte).
Frühere Rechtspraxis
Absolute Personen der Zeitgeschichte mussten mehr Berichterstattungen hinnehmen als der gemeine Bürger. Streitig war regelmäßig, wer als eine absolute Person der Zeitgeschichte anzuerkennen war. Nach neuerer Rechtsprechung waren im Einzelfall berühmte Personen wie Prinz Ernst August von Hannover oder die Schwimmerin Franziska van Almsick nicht mehr ohne weiteres als absolute Personen der Zeitgeschichte anzusehen, sodass jeweils ein konkretes Berichtsinteresse über bestimmte Sachverhalte plausibel zu machen war.
Absolute Personen der Zeitgeschichte waren Menschen, die kraft politischer oder gesellschaftlicher Position oder aufgrund außergewöhnlicher persönlicher Leistung aus der Masse der Mitmenschen herausragten und deswegen im Blickpunkt der Öffentlichkeit standen. Zur Gewährleistung der öffentlichen Meinungsbildung mussten diese Personen Berichterstattung in wesentlich höherem Umfang hinnehmen als gewöhnliche Privatleute.
Der Privilegierung der Berichterstattung über Personen aus dem "Bereich der Zeitgeschichte" stammt ursprünglich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, wodurch die Bildberichterstattung über wichtige Themen erleichtern werden soll. Sie gilt auch bei textlicher Berichterstattung.
Auch absolute Personen der Zeitgeschichte hatten Unterlassungsansprüche über Berichte aus Intim- und Privatsphäre. Das konkrete Ausmaß der geschützten Sphäre kann jedoch reduziert sein, wenn Prominente ihr Privatleben selbst öffentlich machen.
Inwiefern Berichterstattung über das Auftreten von Prominenten in der Sozialsphäre (z.B. beim Einkaufen in der Fußgängerzone, Besuch eines öffentlichen Freibads, Besuch einer öffentlichen Gaststätte, Besuch eines öffentlichen Reitturniers der Tochter) zulässig ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, wobei die Gerichte äußerst widersprüchlich entscheiden.
Gegenwärtige Rechtspraxis
Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2004 in der Caroline-Entscheidung die nach deutschen Urteilen damals zulässige Bildberichterstattung über Caroline von Monaco in großen Teilen für unrechtmäßig erklärt hatte, ist die Rechtslage noch unklarer als vorher. Diese Rechtsunsicherheit führte bei den Medien - vornehmlich der Boulevardpresse - zu einer deutlich zurückhaltenderen Bildberichterstattung, was die Anzahl der entsprechenden Verfahren dramatisch sinken ließ.
Seit 2008 wird dieser Zensur-Begriff in der neuen Rechtsprechung nicht mehr angewendet, da die Grenzen verschwimmen. Die Zensur kommt ohne diese generelle Unterscheidung des Anlasses für die Prominenz aus und entscheidet im Einzelfall, ob bei der jeweiligen Berichterstattung zeitgeschichtliche Relevanz besteht.