Wahrnehmung berechtigter Interessen

Aus Buskeismus

Version vom 10:58, 8. Apr. 2009 von Rolf (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Aus dem Strafgesetzbuch folgt, dass tadelnde Urteile dann nicht strafbar sind, wenn sie bei Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht wurden und die Form hinnehmbar ist, § 193 StGB.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Berechtigte Interessen

Privilegiert sind tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle.

[bearbeiten] Geltung im Privatrecht

Wegen der "Einheit der Rechtsordnung" können die Zensurrichter dieses Privileg im Zivilrecht nicht völlig ausblenden. Es findet allerdings nur auf die Beleidigung Anwendung, nicht jedoch für sonstige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht.

Erforderlich ist jedenfalls die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten.

[bearbeiten] Kritik

Peinlich wird es insbesondere dann, wenn man sich bei Tatsachen geirrt hat. Das strukturelle Problem der Presse ist allerdings, dass man fast nie alle wichtigen Tatsachen kennen kann und bei unklaren Situationen schon mal einen Verdacht äußert. Verdachtsberichterstattung jedoch ist eine Kunst, die seit der Stolpe-Entscheidung praktisch Geschichte geworden ist. § 193 StGB ist im Ergebnis dort kein allzu scharfes Schwert.

[bearbeiten] Siehe auch

Formalbeleidigung

Persönliche Werkzeuge