Stolpe-Entscheidung
Aus Buskeismus
Inhaltsverzeichnis |
Definition
Die Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass bei Mehrdeutigkeit einer Aussage die Deutung des Betroffenen für einen Unterlassungsanspruch ausschlaggebend ist, weil in Zukunft angeblich eindeutig formuliert werden kann.
Bedeutung
Die Stolpe-Entscheidung ist eine der wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit der praktisch jede Äußerung verboten werden kann.
Die Zensurgerichte greifen auf diese Verbotsmöglichkeit immer dann zurück, wenn die anderen Zensurregeln nicht ziehen.
Die Stolpe-Entscheidung gilt nur bei Unterlassungsansprüchen, da in Zukunft angeblich eindeutig formuliert werden kann. Sie findet daher keine Anwendung bei Gegendarstellungen. Um das Letztere festzustellen, bedurfte es fast drei Jahre (22.01.2008), um durch eine gesonderten Entscheidung der Oberrichter des Bundesverfassungsgerichts die Zensoren in die Schtranken zu weisen..
Stolpe-Fall
Diese im Oktober 2005 von Manfred Stolpe - einem einflussreichen Akteur der DDR-, welcher unstrittig Kontakte zu der Staatssicherheit mit Wissen seiner Mandanten und der Kirchenleitung hielt, - erreichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht theoretisch jedes beliebige Verbot von Äußerungen, welche eine andere Formulierung erlauben.
Verboten wurde damals die Äußerung des CDU-Politikers und Anwalts Lehmann-Braun: "Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen."
Unstrittig ist, dass es eine Akte IM-Sekretär gab, welche Stolpe zuzuordnen war. Es gibt jedoch kein bekanntes Dokument, welches Manfred Stolpe als IM der Staatssicherheit mit seiner Unterschrift versehen ausweist. Herr Lehmann-Braun hat auch nicht behauptet, dass Herr Manfred Stolpe IM der Staatsicherheit gewesen war.
Das soll an dieser Stelle ebenfalls nicht behauptet werden, schon allein deswegen, weil man das nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung juristisch nicht beweisen kann.
Kritik
Jedem Naturwissenschaftler ist bekannt, dass es keine eindeutigen Aussagen gibt.
Die Stolpe-Entscheidung ist die größte Bedrohung der Meinungsfreiheit seit Geltung des Grundgesetzes. Jede Äußerung, die irgendwie interpretierbar ist oder auf Irrtümern oder nicht vom Äußernden beweisbaren Tatsachen beruht, ist nunmehr illegal und kann verboten werden. Es ist nunmehr unmöglich geworden, eine Annahme, einen Verdacht oder eine These zu äußern, wenn sich ein kritisierter Gegner einen Medienanwalt leisten kann.
Die Stolpe-Entscheidung wird immer dann von Anwälten und Gerichten herangezogen, wenn ihnen die anderen Argumente für ein Verbot ausgehen.
Die Stolpe-Entscheidung wurde 2005 getroffen und ist die Folge des Einflusses der ehemaligen DDR-Akteure auf den Abbau des deutschen Rechtsstaats mit rechtsstaatlichen Mitteln. Sie ist praktisch ein Sieg der DDR-Seilschaften über den deutschen Rechtsstaat. Es ist ein bedeutender Schrift zum Abbau des Rechtsstaates mit rechtsstaatlichen Mitteln.
Einzelaspekte
Die Zulässigkeit die Deutung des Betroffenen als Grundlage für Gerichtsentscheidungen ist dogmatisch nicht haltbar.
Offensichtlich ist das, wenn es um fremdsprachige Internet-Veröffentlichungen geht. Die Richter müssen sich auf Übersetzer und Dolmetscher verlassen. D.h. auf Fachleute, Gutachter. In Äußerungsprozessen werden jedoch zur Deutung der deutschen Sprache keine Gutachter hinzugezogen. Dürfen wohl auch nicht hinzugezogen werden. Allein die Richter entscheiden frei und unabhängig.
Beispiele für die Absurdität der Stolpe-Entscheidung
- HansOLG 18.09.07 7 U 31/07 (324 O 322/06) Prominentenanwalt Prof. Prinz gegen des Focus-Verlag: "Die Kosten sind geblieben".
Urteilstext
Siehe auch
Weblinks
- Dr. Roger Mann: Einschüchterung oder notwendiger Schutz der Persönlichkeit? - Die "Stolpe"-Rechtsprechung des BVerfG in der Praxis, Archiv für Presserecht (AfP) 2008, S. 6