Super Injunction
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*LG Berlin 27 O 83/09 - Verbot der Veröffentlichung von zwei einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Hamburg 308 O 625/08 und 308 O 645/08, von denen eine inzwischen aufgehoben wurde. Die Verbotsinhalte betrafen das eine Mal den im Internet zugänglichen Lebenslauf des Klägers und im anderen Fall Teile eines Interviews des Klägers in der Berliner Zeitung. D.h. nichts Ehrenrühriges. In den einstweiligen Verfügungen wurden die verbotenen Teile unkenntnlich gemacht, so dass es sich nicht um eine referierende Widergabe des Verbotstenors handelte. | *LG Berlin 27 O 83/09 - Verbot der Veröffentlichung von zwei einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Hamburg 308 O 625/08 und 308 O 645/08, von denen eine inzwischen aufgehoben wurde. Die Verbotsinhalte betrafen das eine Mal den im Internet zugänglichen Lebenslauf des Klägers und im anderen Fall Teile eines Interviews des Klägers in der Berliner Zeitung. D.h. nichts Ehrenrühriges. In den einstweiligen Verfügungen wurden die verbotenen Teile unkenntnlich gemacht, so dass es sich nicht um eine referierende Widergabe des Verbotstenors handelte. | ||
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Version vom 07:08, 5. Mär. 2010
Super-Injunction - Injunction = Unterlassungsverfügung - steht für das Bestreben, Gerichtsprozesse und -beschlüsse geheim zu halten.
Es ist eine neue Erscheinung, bei der schon im Verfügungsbeschuss beschlossen wird, dass eine Mitteilung über das Verbot verboten ist.
In Deutschland sind solche Beschlüssen noch nicht bekannt.
Allerdings wird unter dem Vorwand des Persönlichkeitsrechts verboten, einstweilige Verfügungen zu veröffentlichen und eigenen Gerichtstermine im Internet anzukündigen.
- LG Berlin: 27 O 285/09 - Verbot der Veröffentlichung einer aufgehobenen Cyber-Stalker-EV mit Namennsnnenung des Klägers, eines bekannten Berliner Anwalts.
- LG Berlin 27 O 482/09 - Verbot der Ankündigung eines Verhandlungstermins, bei dem der die Cyber-Stalker-EV aufgehoben wurde - ohne Nennung des Namens des Klägers, eines bekannten Berliner Anwalts.
- LG Berlin 27 O 83/09 - Verbot der Veröffentlichung von zwei einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Hamburg 308 O 625/08 und 308 O 645/08, von denen eine inzwischen aufgehoben wurde. Die Verbotsinhalte betrafen das eine Mal den im Internet zugänglichen Lebenslauf des Klägers und im anderen Fall Teile eines Interviews des Klägers in der Berliner Zeitung. D.h. nichts Ehrenrühriges. In den einstweiligen Verfügungen wurden die verbotenen Teile unkenntnlich gemacht, so dass es sich nicht um eine referierende Widergabe des Verbotstenors handelte.