Betrüger - erlaubt

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-Sie auch Betrügen+Obwohl '''betrügen''' ein strafrechtlich verfpögt werden aknn, darf auch umgangssprachlich von bdetruif bzw. betrügen gesprochen werden.
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 +'''Vorsicht''': Die dabei zu Begrüfung der Meinngsäußerungen auifgeführten Tatsachen müssen stimmen.
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 +Siehe auch [[Betrügen - erlaubt]]
=Urteile= =Urteile=

Version vom 15:37, 6. Feb. 2010

Obwohl betrügen ein strafrechtlich verfpögt werden aknn, darf auch umgangssprachlich von bdetruif bzw. betrügen gesprochen werden.

Vorsicht: Die dabei zu Begrüfung der Meinngsäußerungen auifgeführten Tatsachen müssen stimmen.

Siehe auch Betrügen - erlaubt

Urteile

Aus den Gründen:
Zu Recht hat das Landgericht zunächst angenommen, dass es sich bei diesen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handelt. Wesentlich für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung ist es zunächst, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen. In solchen Fallen ist entscheidend, ob bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, dann liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Ist der Gehalt der Äußerung hingegen so substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, mit der Folge, dass die Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, liegt eine Meinungsäußerung vor (std. Rechtsprechung BGH NJW 1996, 1131, 1133; NJW 1997, 2513; MDR 2002, 640, 641; Urt. v. 16. November 2004, VI ZR 298/03, juris Rz. 23 = NJW 2005, 279 ff; Urt. v. 24. Januar 2006. XI ZR 384/03, juris Rz. 64 = BGHZ 166, 84 ff; Urt. v. 11. März 2008, VI ZR 7/07, juris Rz. 10; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch in Presse, Film, Funk und Fernsehen, 3. Auflage 1998, Rz. 327 m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 3; BVerfG NJW 1995, 3303; Löffler-Steffen, Presserecht, 5. Auflage 2006, § 6 LPG Rz. 83 m.w.N.; Damm/Rehbock Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Auflage 2008, Rz. 567 m.w.N., Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, § 14 Rz. 3f).
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