Rückfestsetzung
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[bearbeiten] Rückfestsetzungsantrag
Eine Rückfestsetzung läßt sich nach ZPO § 91, Pkt. 4 im Weg einer befristeten Erinnerung oder sofortigen Beschwerde geltend machen, soweit der Empfänger die Richtigkeit des Rückzahlungsbetrages zugestanden hat. Andernfalls ist ein besonderer Prozeß notwendig. Jedenfalls ist keine Rückfestsetzung zulässig, solange die Überzahlung umstritten ist.