Recht am eigenen Bild
Aus Buskeismus
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Version vom 13:58, 8. Okt. 2008
Grundsatz
Jedermann hat das grundsätzlich Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu untersagen, § 22 KunsturhG.
Privilegierte Umstände
Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch durch Ausnahmen in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt.
Abwägung
In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.