Recht am eigenen Bild
Aus Buskeismus
(Unterschied zwischen Versionen)
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
(Die Seite wurde neu angelegt: == Grundsatz == Jedermann hat das grundsätzlich Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu untersagen, [http://www.gesetze-im-intern...)
Zum nächsten Versionsunterschied →
Version vom 13:57, 8. Okt. 2008
[bearbeiten] Grundsatz
Jedermann hat das grundsätzlich Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu untersagen, § 22 KunsturhG.
[bearbeiten] Privilegierte Umstände
Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch durch Ausnahmen in [§ 23 Abs.1 KunstUrhG] durch Ausnahmen eingeschränkt.
[bearbeiten] Abwägung
In jedem Falle sind nach [§ 23 Abs.2 KunstUrhG] die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.