GoA
Aus Buskeismus
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== Praxis im Zensurrecht == | == Praxis im Zensurrecht == |
Version vom 07:37, 16. Mär. 2009
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß den §§ 677 ff. des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wer berechtigt ein ihm fremdes Geschäft führt, hat Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 683 BGB.
Inhaltsverzeichnis |
Praxis im Zensurrecht
Die durch eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten werden im Zensurrecht als solche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag behandelt. Abmahnanwälte argumentieren, sie übernähmen durch die Abmahnung eine Tätigkeit zugunsten den Abgemahnten, durch welche er vor erheblichen weiteren Raubritter-Kosten geschützt werde - und verlangen hierfpr den angeblichen gerechtfertigten Ausgleich von Vor- und Nachteilen.
Der Geschäftsführng ohne Auftrag greift analog der Denkweise von Diktatoren angeblich in den Rechts- und Interessenkreis des Abgemahnten ein. Die Abmahnanwälte wissen angeblich besser, was des Abgemahnten Glück ist.
Insofern versteckt der Abmahnanwalt seine geschäftlichen Interessen hinter den angeblichen Interessen des Abgemahnten.
Diese unerbetene und unverschämte Wahrnehmung fremder Interessen ist in den ungeschriebenen Zensurregln ausführlich geregelt und durch Richtersprüche untermauert.
Missbrauch ist vorprogrammiert und wie in Dikaturen gewünscht.
Urteile
Beispiele für Mißbrauch
Kritik
Weblinks
- Wikipedia
- Ansprüche des Geschäftsführers bei angemaßter GoA via juratexte.de - Aufsatz, der insbesondere die Funktion des § 687 II 2 BGB und die dazu vertretenen Auffassungen kritisch beleuchtet. PDF-Format.