Relative Personen der Zeitgeschichte
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Version vom 18:42, 6. Okt. 2008
[bearbeiten] Begriff
Die frühere Rechtsprechung bei Personen der Zeitgeschichte unterschied zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte, die kraft ihrer Berühmtheit praktisch immer im Interesse der Öffentlichkeit standen und relativen Personen der Zeitgeschichte, bei denen dies nur anlassbezogen (z.B. bei Unfall oder Kriminalfall) der Fall gewesen ist.
Seit 2008 wird dieser Zensur-Begriff in der neuen Rechtsprechung nicht mehr angewendet, da die Grenzen verschwimmen. Die Zensur kommt ohne diese generelle Unterscheidung des Anlasses für die Prominenz aus und entscheidet im Einzelfall, ob bei der jeweiligen Berichterstattung zeitgeschichtliche Relevanz besteht.
Relative Personen der Zeitgeschichte mussten weniger an öffentlicher Kritik und Berichterstattung aushalten als ->absolute Personen der Zeitgeschichte. Zu den relativen Personen der Zeitgeschichte gehörten solche, die erst aufgrund ihrer Verknüpfung mit einem Ereignis der Zeitgeschichte oder aufgrund ihrer Beziehungen zu einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten.
Bei Aufsehen erregenden Strafprozessen können auch Anwälte und Richter zu Personen der Zeitgeschichte werden, Angehörige und Opfer aber in der Regel nicht.
[bearbeiten] Begleiter von Prominenten
In der Praxis spielen vor allem Begleiter von Prominenten eine Rolle, die darüber hinaus nicht selbst die Öffentlichkeit suchen. Die Lebensgefährtin eines berühmten Popstars ist dann keine Person der Zeitgeschichte, wenn diese ihn nicht bei öffentlichen Anlässen in seinem Wirkungskreis begleitet.
[bearbeiten] Kinder von Prominenten
Die Berichterstattung über Kinder von Prominenten ist nur dann zulässig, wenn diese in der Öffentlichkeit vom Prominenten hervorgehoben werden. Das Interesse der Kinder an ungestörtem Aufwachsen sowie an Schutz vor Entführung etc. überwiegt regelmäßig das Berichtsinteresse. In der Praxis gibt es konkrete Absprachen mit den großen Verlagen.