Satire
Aus Buskeismus
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- | 2. Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den „Executive Director“ eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet.''' | + | 2. '''Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den „Executive Director“ eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet.''' |
Landgericht Hamburg [http://www.buskeismus.de/urteile/324O73608.pdf Urteil] 324 O 736/08 vom 02.01.2009<br> | Landgericht Hamburg [http://www.buskeismus.de/urteile/324O73608.pdf Urteil] 324 O 736/08 vom 02.01.2009<br> |
Version vom 22:06, 3. Feb. 2009
Satire schützt nicht immer vor Zensur.
Urteile - Satire hat nichts genutzt
1. Die bloße Übertreibung oder Überspitzung allein macht eine wertende Äußerung nicht schon zur Satire. Vielmehr muss die Äußerung erkennbar nicht ernst gemeint sein.
2. Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den „Executive Director“ eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet.
Landgericht Hamburg Urteil 324 O 736/08 vom 02.01.2009
Allerdings beruft sich der Beklagte auf kritikwürdige Abläufe bei der H. xxx
GmbH und Verhaltensweisen des Klägers. Eine sachliche Grundlage findet das
angegriffene Werturteil aber auch nicht in deren Geschäftsgebaren. Selbst
wenn im geschäftlichen Verhalten des Klägers oder des Unternehmens Anknüpfungspunkte
für eine – auch pointierte – Kritik zu finden sein mögen, so
kann dies eine derart weitgehende Ehrverletzung des Klägers nicht rechtfertigen;
für die angegriffene Äußerung fehlt es auch insoweit an dem erforderlichen
Bezug zum sachlichen Anliegen. Denn genauso wenig wie die abstrakte Positionsbezeichnung
hat die Art und Weise, in der der Kläger seine Tätigkeit konkret
ausführt, etwas mit der Tätigkeit eines Vollstreckers oder Henkers zu tun. Dabei
kann dahin stehen, ob die Geschäftspraktiken des Klägers oder der H. <leer>
GmbH als „möglicherweise missbilligte Tätigkeit“ einzuordnen sind, deren
Rechtmäßigkeit umstritten ist. Es kann auch dahinstehen, ob der Umstand,
324 O 736/08 - 8 –
dass der Kläger die an die H. <leer> GmbH veräußerten Kredite früher selbst
abgeschlossen, vermittelt und/oder betreut hatte, rechtlich oder moralisch angreifbar
ist. Denn der Beklagte hat in diesem Zusammenhang keine Vorgänge
oder Verhaltensweisen geschildert, die die Wertung rechtfertigen könnten, dass
der Kläger einem Henker oder seine Tätigkeit einer Hinrichtung gleichzusetzen
sei. Der Beklagte mag Vorgänge als unbarmherzig und menschenunwürdig
empfinden; dieses Empfinden kann aber nicht als Tatsachengrundlage für eine
schmähende Kritik dienen.