Unternehmenspersönlichkeitsrecht

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 17:09, 6. Okt. 2008

[bearbeiten] Begriff

Unternehmen können als juristische Personenen (GmbH, AG) Träger von Grundrechten sein, wenn diese ihrem Wesen nach anwendbar sind, Art. 19 Abs. 3 GG. Nach Auffassung der Hamburger Rechtsprechung fallen hierunter auch die aus den Grundrechten gebildeten Persönlichkeitsrechte. Firmen haben daher in Hamburg Anspruch auf Wahrung ihrer "Geschäftsehre". Auf eine tatsächliche Ehrenhaftigkeit des Unternehmens kommt es nicht an.

In der Fachliteratur finden man zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht so gut wie nichts. Es ist völlig unklar, wo es anfängt und wo es aufhört. Damit widerspricht dieses Recht faktisch dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.

[bearbeiten] Kritik

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dient erfahrenen Medienanwälten dazu, unerwünschte Kritik effizient richterlich zensieren zu lassen und finanziell schwächer aufgestellte Parteien plattzuklagen.

Neben der Stolpe-Entscheidung und dem fliegenden Gerichtsstand ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der größte Missstand des geltenden Medienrechts.

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