Stolpe-Entscheidung
Aus Buskeismus
Version vom 21:12, 6. Sep. 2020 (bearbeiten) Admin (Diskussion | Beiträge) (→Urteilstext) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Version vom 21:13, 6. Sep. 2020 (bearbeiten) (Entfernen) Admin (Diskussion | Beiträge) (→Urteilstext) Zum nächsten Versionsunterschied → |
||
Zeile 85: | Zeile 85: | ||
::In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte sich verpflichtet hat, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Vertragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. | ::In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte sich verpflichtet hat, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Vertragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. | ||
+ | |||
+ | ::Der Beklagte hat die Kosten des rechtsstreuts zu tragen. | ||
BVerfG [https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=28.08.2007&Aktenzeichen=1%20BvR%201696/98 1 BvR 1696/98] vom 28.08.2007 | BVerfG [https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=28.08.2007&Aktenzeichen=1%20BvR%201696/98 1 BvR 1696/98] vom 28.08.2007 |
Version vom 21:13, 6. Sep. 2020
| BUSKEISMUS | |
Die Stolpe-Entscheidung 1 BvR 1696/98 vom 25.10.2005 des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass bei Mehrdeutigkeit einer Aussage die Deutung des Betroffenen für einen Unterlassungsanspruch ausschlaggebend ist, weil in Zukunft angeblich eindeutig formuliert werden kann.
Bedeutung
Die Stolpe-Entscheidung ist eine der wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit der praktisch jede Äußerung verboten werden kann.
Die Zensurgerichte greifen auf diese Verbotsmöglichkeit immer dann zurück, wenn die anderen Zensurregeln nicht greifen.
Die Stolpe-Entscheidung gilt nur bei Unterlassungsansprüchen, da in Zukunft angeblich eindeutig formuliert werden kann.
Die Stolpe-Entscheidung findet daher keine Anwendung bei Gegendarstellungen. Um das Letztere festzustellen, bedurfte es fast drei Jahre (22.01.2008), um durch eine gesonderten Entscheidung 1 BvR 967/05 der Oberrichter des Bundesverfassungsgerichts die Zensoren in die Schranken zu weisen.
Dieses BVerfG-Urteil führte weitere zwei Jahre später dazu, dass bei Klarstellung keine Abmahnkosten in Rechnung gestellt werden können.
Die Kostenfolgen der Stolpe-Entscheidung fallen nach der Entscheidung des LG Hamburg 324 O 100/10 vom 22.10.2010 weg, wenn nach der Abmahnung durch Klarstrellung gegenüber dem Betroffenen die Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt. Siehe Kommentar Kanzlei Prof. Schweizer.
Stolpe-Fall
Diese im Oktober 2005 von Manfred Stolpe, einem einflussreichen Akteur der DDR, welcher unstrittig Kontakte zu der Staatssicherheit mit Wissen der Kirchenleitung hielt, erreichte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche, heoretisch gesehen, jedes beliebige Verbot von Äußerungen, welche eine andere Formulierung erlauben, zuz verbieten.
Verboten wurde seinerzeit die Äußerung des CDU-Politikers und Anwalts Lehmann-Braun: "Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen."
Unstrittig ist, dass es eine Akte IM-Sekretär gab, welche Stolpe zuzuordnen war. Es gibt jedoch kein bekanntes Dokument, welches Manfred Stolpe als IM der Staatssicherheit mit seiner Unterschrift versehen ausweist. Herr Dr. Uwe Lehmann-Braun hat auch nicht behauptet, dass Herr Manfred Stolpe IM der Staatsicherheit gewesen war.
Das soll an dieser Stelle ebenfalls nicht behauptet werden, schon allein deswegen, weil man das nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung juristisch nicht beweisen kann.
Kritik
Jedem Naturwissenschaftler ist bekannt, dass es keine eindeutigen Aussagen gibt.
Die deutsche Sprache ist von ihrer Struktur her mehrdeutig. Durch die Stolpe-Entscheidung erfolgt ein unzulässiger Eingriff in die deutsche Sprache.
Wie sieht es z.B. aus mit solchen Worten, wie:
Blinder Passagier, Maulkorb,
oder Justizministerin Zypries streitet mit Innenminister Schäuble Dieser Satz lässt zwei Deutungen zu: 1. Zypries streitet sich mit Schäuble; 2. Zypries streitet zusammen mit Schäuble gegen Andere.
Was gemeint ist, können Sie lesen im Hamburger Abendblatt
Die Stolpe-Entscheidung ist die größte Bedrohung der Meinungsfreiheit seit Geltung des Grundgesetzes. Jede Äußerung, die irgendwie interpretierbar ist oder auf Irrtümern oder nicht vom Äußernden beweisbaren Tatsachen beruht, ist nunmehr illegal und kann verboten werden. Es ist nunmehr unmöglich geworden, eine Annahme, einen Verdacht oder eine These zu äußern, wenn sich ein kritisierter Gegner einen Medienanwalt leisten kann.
Die Stolpe-Entscheidung wird immer dann von Anwälten und Gerichten herangezogen, wenn ihnen die anderen Argumente für ein Verbot ausgehen.
Die Stolpe-Entscheidung wurde 2005 getroffen und ist die Folge des Einflusses der ehemaligen DDR-Akteure auf den Abbau des deutschen Rechtsstaats mit rechtsstaatlichen Mitteln. Sie ist praktisch ein Sieg der DDR-Seilschaften über den deutschen Rechtsstaat. Es ist ein bedeutender Schrift zum Abbau des Rechtsstaates mit rechtsstaatlichen Mitteln.
Einzelaspekte
Die Zulässigkeit die Deutung des Betroffenen als Grundlage für Gerichtsentscheidungen ist dogmatisch nicht haltbar.
Offensichtlich ist das, wenn es um fremdsprachige Internet-Veröffentlichungen geht. Die Richter müssen sich auf Übersetzer und Dolmetscher verlassen. D.h. auf Fachleute, Gutachter. In Äußerungsprozessen werden jedoch zur Deutung der deutschen Sprache keine Gutachter hinzugezogen. Dürfen wohl auch nicht hinzugezogen werden. Allein die Richter entscheiden frei und unabhängig.
Beispiele für die Absurdität der Stolpe-Entscheidung
- HansOLG 18.09.07 7 U 31/07 (324 O 322/06) Prominentenanwalt Prof. Prinz gegen des Focus-Verlag: "Die Kosten sind geblieben".
Urteilstext
Stolpe-Entscheidung 1 BvR 1696/09 vom 25.10.2005
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 14.11.1996 - 3 O 438/96 - Klage von Stolpe wurde abgewiesen
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.1997 - 1 U 33/96 -Der Kage von YStolpe wurde stattgegeben
BGH-Urteil VI ZR 205/97 vom 16.06.1998
BGH-Urteil VI ZR 205/97 vom 03.11.1998
BVerfG 1 BvR 1696/98 vom 25.10.2005
Nachinstanz:
BGH-Urteil VI ZR 233/05 vom 07.05.2007
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte sich verpflichtet hat, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Vertragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten.
- Der Beklagte hat die Kosten des rechtsstreuts zu tragen.
BVerfG 1 BvR 1696/98 vom 28.08.2007
Keine Abmahkosten
Im Fall einer Entscheidung nach Stolpe können Abmahnkosten nicht berechnet werden.
Ein kleiner Vorteil wenigstens.
Siehe auch
Weblinks
- Telemedicus - Urteile mit Stolpe-Entscheidungen, Stolpe-Rechtsprechung
- Manfred Stolpe – Mann der Kirche beim MfS oder MfS-Mitarbeiter in der Kirche? - 8. August 2014 by Thomas Ney