BGH - Michael Schumacher
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So dürfen Medien nicht nur über verlautbarte Informationen berichten, sondern auch über mögliche Therapiemaßnahmen für den zeitweise ins Koma gefallenen Rennfahrer, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit [https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20382/15 <font color="brown">'''VI ZR 382/15'''</font>] vom 29.11.2016. | So dürfen Medien nicht nur über verlautbarte Informationen berichten, sondern auch über mögliche Therapiemaßnahmen für den zeitweise ins Koma gefallenen Rennfahrer, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit [https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20382/15 <font color="brown">'''VI ZR 382/15'''</font>] vom 29.11.2016. | ||
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Text, veröfentlicht in der Illustrierten "SUPERillu", Ausgabe Nr. 27/2014 vom 26.Juni 2014, unter dem Titel "Schumis Engel "einen Beitrag, in dem über den Gesundheitszustand des Klägers und die medizinischen Schritte bei der Neurorehabilitation von Komapatienten berichtet wird. | Text, veröfentlicht in der Illustrierten "SUPERillu", Ausgabe Nr. 27/2014 vom 26.Juni 2014, unter dem Titel "Schumis Engel "einen Beitrag, in dem über den Gesundheitszustand des Klägers und die medizinischen Schritte bei der Neurorehabilitation von Komapatienten berichtet wird. | ||
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:Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2015 im Kosten | :Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2015 im Kosten | ||
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::Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7. | ::Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7. | ||
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:a) Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. | :a) Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. | ||
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:c) Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen. | :c) Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen. | ||
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LG Köln, 25.02.2015 - 28 O 454/14 | LG Köln, 25.02.2015 - 28 O 454/14 |
Version vom 16:52, 24. Feb. 2020
Inhaltsverzeichnis |
Schumacher-Entscheidung
Der verunglückte mehrfache Formel-1-Weltmeister Michael Schumacher gehört zusammen mit seiner Ehefrau Corina Schumachere zu den [[Klägerismus|Klägeristen], welche auch mit ihren Persönlichkeitsrechten geschäftstüchtig bei den Zensurgerichten unterwegs sind.
Vertreten wird dieser Klägerist vom Rechtsanwalt Felix Damm
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 29.11.2016, dass dieser Geschäftsmann Presseberichte über seinen Gesundheitszustand trotz der Beeinträchtigung seiner Privatsphäre nicht generell untersagen lassen kann.
So dürfen Medien nicht nur über verlautbarte Informationen berichten, sondern auch über mögliche Therapiemaßnahmen für den zeitweise ins Koma gefallenen Rennfahrer, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit VI ZR 382/15 vom 29.11.2016.
Corpus Delicti
Text, veröfentlicht in der Illustrierten "SUPERillu", Ausgabe Nr. 27/2014 vom 26.Juni 2014, unter dem Titel "Schumis Engel "einen Beitrag, in dem über den Gesundheitszustand des Klägers und die medizinischen Schritte bei der Neurorehabilitation von Komapatienten berichtet wird.
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2015 im Kosten
punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der im Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2015 unter a), c), d), e) und g) aufgeführten Aussagen und gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als insgesamt 849,10 € nebst Zinsen hieraus zurückgewiesen worden ist.
- Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln abgeändert.
- Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Unterlassung der im Tenor des langerichtlichgen Urteils unter a), c), d), e) und g) aufgeführten Aussagen und auf Zahlung eines Betrages in Höhe von mehr als insgesamt 849,10 € nebst Zinsen hieraus gerichtet ist.
- Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7.
BGH Leitsätze
- a) Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.
- b) Betrifft eine Berichterstattung die Privatsphäre, so ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresseder Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.
- c) Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen.
Verfahrensgang
LG Köln, 25.02.2015 - 28 O 454/14
OLG Köln, 08.06.2015 - 15 U 45/15
BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15