Betroffenheit
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Version vom 15:39, 3. Jan. 2009
Zur Durchsetzung der Zensur gehört die direktre Betroffenheit des Antragsstellers bzw. des Klägers.
[bearbeiten] Urteile, welche von einer fehlenden Betroffenheit ausgehen
- fehlende Betroffenheit einer Organisation
OLG Hamburg Urteil 7 U 51/08 vom 21.10.2008
An der Betroffenheit des Antragstellers fehlt es deshalb, weil von ihm und seiner Tätigkeit in dem Text der von dem Antragsgegner
verfassten Meldung nicht die Rede ist.
Sofern der Antragsteller seine Betroffenheit daraus herzuleiten sucht, dass er mit einem Gegenstand,
um den es in der angegriffenen Äußerung gehe, nämlich der Verhinderung von Doping von Spitzensportlern,
zu tun habe, kann dem nicht gefolgt werden; denn die Betroffenheit einer Organisation kann
sich nicht allein daraus ergeben, dass sie auf einem Gebiet tätig ist, über das von einem Journalisten
in abstrakter, nicht auf bestimmte Personen bezogener Weise berichtet wird. Das Grundrecht der Äußerungsfreiheit
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet es, bei der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit
der Verbreitung eines Textes zunächst an den Text selbst anzuknüpfen und die Begleitumstände nur
insoweit heranzuziehen, als dies erforderlich ist, um seinen Inhalt aus der Sicht des Rezipienten zu
deuten (BVerfG, Beschl. v. 10. 10. 1995, NJW 1995, S. 3303 ff.). Der von dem Antragsgegner verfasste
Text selbst enthält indessen keinerlei Bezugnahme auf den Antragsteller und seine Tätigkeit. ...