Schriftform
Aus Buskeismus
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Rolf (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 06:30, 3. Jan. 2009
Bei vielen Erklärungen gegenüber dem Gericth ist die Schriftform vogeschrieben.
Wesentlichetr Gesichtspunkt dabei ist die Unterschrift, die im Original beim Gericht vorliegen muss.
Faxe werden als Ersatz für die Schriftform anerkannt.
Bei E-Mails ist das umstrittten und in der Regel werden diese nicht anerkannt.
[bearbeiten] Urteile
- Beschlluss BGH IX 41/08 v. 04-12-2008