Suchmaschinen, Haftung

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== Urteile == == Urteile ==
-*Kammergericht Berlin [http://www.buskeismus.de/urteile/9U5505_Suchmaschinen.pdf 9 U 55/05] (27 O 45/05 LG Berlin) vom 10.02.2005 (www.apollo.de)+*Kammergericht Berlin [http://www.buskeismus.de/urteile/9U5505_Suchmaschinen.pdf 9 U 55/05] (27 O 45/05 LG Berlin) vom 10.02.2006 (www.apollo.de)
Metasuchmaschinen haften nach den gleichen Grundsätzen wie normale Suchmaschinen. Eine Haftung des Betreibers tritt frühestens ab Kenntnis der Rechtsverletzung ein. Metasuchmaschinen haften nach den gleichen Grundsätzen wie normale Suchmaschinen. Eine Haftung des Betreibers tritt frühestens ab Kenntnis der Rechtsverletzung ein.
Ist es zwischen den Parteien streitig, ob zum abgemahnten Zeitpunkt ein beanstandetes Suchergebnis immer noch online war, so gelten die üblichen zivilprozessualen Regeln der Darlegungs- und Beweislast.Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens muss der Antragsteller dies beweisen. Ist es zwischen den Parteien streitig, ob zum abgemahnten Zeitpunkt ein beanstandetes Suchergebnis immer noch online war, so gelten die üblichen zivilprozessualen Regeln der Darlegungs- und Beweislast.Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens muss der Antragsteller dies beweisen.

Version vom 22:51, 16. Dez. 2008


Urteile

  • Kammergericht Berlin 9 U 55/05 (27 O 45/05 LG Berlin) vom 10.02.2006 (www.apollo.de)

Metasuchmaschinen haften nach den gleichen Grundsätzen wie normale Suchmaschinen. Eine Haftung des Betreibers tritt frühestens ab Kenntnis der Rechtsverletzung ein. Ist es zwischen den Parteien streitig, ob zum abgemahnten Zeitpunkt ein beanstandetes Suchergebnis immer noch online war, so gelten die üblichen zivilprozessualen Regeln der Darlegungs- und Beweislast.Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens muss der Antragsteller dies beweisen.

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