BGH - Michael Schumacher
Aus Buskeismus
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:b) Betrifft eine Berichterstattung die Privatsphäre, so ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresseder Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. | :b) Betrifft eine Berichterstattung die Privatsphäre, so ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresseder Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. |
Version vom 10:45, 20. Feb. 2017
Schumacher-Entscheidung
Der verunglückte mehrfache Formel-1-Weltmeister Michael Schumacher gehört zusammen mit seiner Ehefrau Corina Schumachere zu den [[Klägerismus|Klägeristen], welche auch mit ihren Persönlichkeitsrechten geschäftstüchtig bei den Zensurgerichten unterwegs sind.
Vertreten wird dieser Klägerist vom Rechtsanwalt Felix Damm
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 29.11.2016, dass dieser Geschäftsmann Presseberichte über seinen Gesundheitszustand trotz der Beeinträchtigung seiner Privatsphäre nicht generell untersagen lassen kann.
So dürfen Medien nicht nur über verlautbarte Informationen berichten, sondern auch über mögliche Therapiemaßnahmen für den zeitweise ins Koma gefallenen Rennfahrer, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit VI ZR 382/15 vom 29.11.2016.
BGH Leitsätze
- a) Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.
- b) Betrifft eine Berichterstattung die Privatsphäre, so ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresseder Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.
- c) Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen.
Verfahrensgang
LG Köln, 25.02.2015 - 28 O 454/14
OLG Köln, 08.06.2015 - 15 U 45/15
BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15